Die PKV erkennt das Ziel an, selbstständig tätige privatversicherte Frauen nach einer Fehlgeburt besser abzusichern. Wegen unsicherer Kalkulationsdaten lehnt sie die Leistungsausweitung ab. Das Sonderanpassungsrecht ist unvollständig; für die Umsetzung ist mindestens ein Jahr erforderlich.
- Die Private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) unterstützt das Anliegen, selbstständig tätigen privatversicherten Frauen im Zusammenhang mit Fehlgeburten eine tragfähige Absicherung zu ermöglichen.
- Artikel 5 des Referentenentwurfs führt zu einer gesetzlichen Leistungsausweitung in der Krankentagegeldversicherung. Diese kann aufgrund der bis lang nicht hinreichend belastbaren Datengrundlage für die aktuarielle Kalkulation der Tarife aus Sicht der PKV nicht befürwortet werden.
- Artikel 6 ist gegenüber einer reinen Stichtagslösung grundsätzlich sachgerechter, weil er die Entstehung zweier Tarifgenerationen vermeidet. Damit müssen die Kosten einer gesetzlichen Leistungserweiterung nicht allein von einer neu entstehenden Tarifgeneration getragen werden.
- Die Einbeziehung bestehender Versicherungsverhältnisse ist jedoch nur tragfähig, wenn die Versicherer die technischen Berechnungsgrundlagen, die Prämien sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen rechtssicher anpassen können. Der neue Artikel 10 VVGEG-E sollte daher ausdrücklich um ein Recht zur Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen ergänzt werden, soweit an der Umsetzung der Leistungserweiterung nach § 192 Absatz 5 Satz 2 VVG festgehalten wird.
- Artikel 8 sollte sicherstellen, dass den Unternehmen nach Verkündung des Gesetzes eine tatsächliche Umsetzungsfrist von mindestens einem Jahr für die Änderungen in § 192 Absatz 5 Satz 2 VVG verbleibt.