Das GOZ-Beratungsforum, bestehend aus Bundeszahnärztekammer, Beihilfe und PKV-Verband, hat aktuelle gebührenrechtliche Fragen aufgegriffen und einvernehmlich klären können. Dabei ging es um intrakoronale und intrakanaläre Diagnostik mit dem Operationsmikroskop (IKD), die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung sowie die Lokalanästhesie bei zahnärztlichen Behandlungen.
Dr. Gonca Hassert, Zahnärztin im PKV-Verband und Mitglied im GOZ-Beratungsforum erklärt, warum es wichtig war, diese gebührenrechtlichen Fragen zu klären:
Können Sie kurz erklären, worum es bei den aktuellen Fragestellungen ging?
Die Anwendung des Operationsmikroskops ermöglicht in vielen Bereichen der Zahnmedizin eine 6- bis 40-fach bessere Sicht als mit der Lupenbrille, die früher häufig bei Behandlungen eingesetzt wurde. Die intrakoronale/-kanaläre Diagnostik (IKD) ist Bestandteil der Wurzelkanalbehandlung. Während der IKD werden objektive Befunde erfasst und dokumentiert, am effektivsten unter Nutzung einer optischen Vergrößerung und Lichtzufuhr. Die IKD dient sowohl der Überprüfung der Verdachtsdiagnose, der Früherkennung möglicher Komplikationen einer endodontischen Therapie als auch der Früherkennung nicht erhaltungsfähiger Zähne. Die operationsmikroskopische Untersuchung ist nun unter bestimmten Voraussetzungen abrechenbar.
Bei der nächsten Fragestellung ging es um die Reparatur defekter Kurzzeitprovisorien, die in der GOZ nicht beschrieben ist. Hierfür können nun die GOZ-Nrn. 2260 und 2270 herangezogen werden. Dies kann unter Zuhilfenahme eines zuvor angefertigten Abdrucks erfolgen.
Bei der Lokalanästhesie gab es ebenfalls Klärungsbedarf. Eine Schmerzausschaltung in der zahnärztlichen Behandlung erfolgt i.d.R. mit der Infiltrationsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0090, bei der die Nervenenden ausgeschaltet werden oder mit der Leistungsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0100, bei der der Nervstamm betäubt wird. Es gibt aber auch Fälle, in denen beide Anästhesien zum Einsatz kommen, wie z.B. die Osteotomie eines impaktierten Weisheitszahnes.
Warum sind diese drei neuen Beschlüsse wichtig?
Der Beschluss zur IKD macht die Berechnung der Anwendung des OP-Mikroskops dann möglich, wenn der Zuschlag nach der GOZ-Nr. 0110 gebührenrechtlich nicht berechnet werden kann.
Der Fall der Neuanfertigung eines Provisoriums ist in der GOZ beschrieben, dessen Reparatur jedoch nicht. Diesen Fall wollten wir mit dem Beschluss abbilden.
Die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 0090 und 0100 führt mitunter zu Erstattungsproblemen, denen wir mit diesem Beschluss entgegenwirken wollten.
Gibt es schon neue Fragen, die das GOZ-Beratungsforum auf der Agenda hat?
Das nächste große Thema wird die leitliniengerechte Parodontitis-Behandlung in der GOZ sein.