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Alle Privatversicherten haben einen Rechtsanspruch darauf, in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz ihres Versicherungsunternehmens zu wechseln. Und das ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten

Die Versicherungsunternehmen müssen ihre Versicherten im Falle einer Beitragsanpassung auf den Anspruch auf einen Tarifwechsel hinweisen. Gibt es für über 60-jährige Versicherte günstigere Tarifangebote, muss das Unternehmen ihnen diese mitsamt den Beiträgen nennen. Zudem muss es über die Möglichkeit des Wechsels in den Standard- und/oder Basistarif informieren. Die meisten Krankheitsvollversicherer haben sich gemäß den Leitlinien der PKV für den Tarifwechsel freiwillig verpflichtet, über diese gesetzlichen Vorgaben hinauszugehen. Sie garantieren eine umfassende persönliche und bedarfsgerechte Beratung aller wechselwilligen Versicherten und sichern eine Beantwortung von Tarifwechsel-Anfragen innerhalb von 15 Arbeitstagen zu. Darüber hinaus schlagen sie bei Beitragserhöhungen ihren Versicherten bereits ab einem Alter von 55 Jahren von sich aus konkrete Tarifalternativen vor.

Alle, die düber einen Tarifwechsel nachdenken, sollten ihren Versicherungsschutz einer genauen Prüfung unterziehen. Welche Leistungen sind versichert – und welche sind notwendig, gewünscht oder weniger wichtig? Krankenhauswahlleistungen, der Versicherungsschutz bei Zahnbehandlung und -ersatz, Heilpraktikerbehandlung: Es gibt zahlreiche Beispiele, wie Versicherte den Versicherungsumfang reduzieren können und dennoch im Krankheitsfall gut versorgt sind.

Zahlten Versicherte bereits einen Risikozuschlag, bleibt dieser bei einem Tarifwechsel grundsätzlich erhalten. Wenn der neue Tarif zudem Mehrleistungen gegenüber dem alten Tarif bietet, ist – nur für diese – eine neue Gesundheitsprüfung zulässig. Bei relevanten Erkrankungen der Versicherten kann der Versicherer für die Mehrleistungen einen angemessenen Risikozuschlag verlangen. Auch eine Wartezeit für die Mehrleistungen ist erlaubt. Die Versicherten können den Risikozuschlag vermeiden, indem sie die Mehrleistungen aus dem Versicherungsschutz ausschließen lassen. Anders als bei einem Risikozuschlag haben Versicherte allerdings kein Recht darauf, dass der Ausschluss der Mehrleistungen überprüft und aufgehoben wird, wenn die zugrunde liegende Erkrankung ausgeheilt ist.

Wechsel in Basis- oder Standardtarif

Ist durch den Wechsel in einen anderen unternehmensindividuellen Tarif keine Beitragssenkung zu erreichen, bieten sich als Alternativen der Standardtarif oder der Basistarif an. Diese beiden Tarife werden von allen PKV-Unternehmen angeboten, die die Vollversicherung betreiben. Der Zugang ist allerdings beschränkt.

Sofern Versicherte in einen der Tarife wechseln kann, informiert ihn der Versicherer hierüber bei einer Beitragsanpassung. Die Leistungen in den beiden Tarifen sind mit denen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar. Sie sind aber nicht mit diesen identisch und unterscheiden sich auch untereinander. Der Beitrag ist auf die Höhe des GKV-Höchstbeitrags begrenzt. Durch die Anrechnung der Alterungsrückstellungen liegt der Beitrag für den Standardtarif bei langjährig Versicherten meistens deutlich unter dem GKV-Höchstbeitrag. Im Basistarif erreicht der Beitrag erwachsener Versicherter in der Regel die Höchstgrenze. Allerdings müssen Versicherte bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nur die Hälfte des Höchstbeitrags zahlen. Sind die Versicherten auch dann noch mit der Zahlung überfordert, leistet das Sozialamt oder die Arbeitsagentur einen Zuschuss.

Weitere Informationen zum Basis- und Standardtaif: Alternativen in jeder Lebenslage

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