Corona: Online-Sprechstunden für Privatversicherte
Den PKV-Verband erreichen aktuell viele Anfragen von Versicherten und Ärzten zur Erstattung von Telefon- und Videobehandlung.
25.03.2020 - Denn auch wenn Arztbesuche von den verhängten Kontakteinschränkungen grundsätzlich nicht erfasst sind, ist es doch sinnvoll, jeden Praxisbesuch zu vermeiden, der durch eine Beratung oder Untersuchung auf anderem Wege ersetzt werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist es gut zu wissen, dass die tariflichen Bestimmungen der meisten PKV-Verträge keinerlei Einschränkungen bei der Behandlung privat Versicherter via Videosprechstunde vorsehen. Auch einer – ggf. analogen – Abrechnung der einschlägigen Ziffern der ärztlichen Gebührenordnung GOÄ steht nichts im Wege. In der PKV sind Videosprechstunden seit jeher nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit im vereinbarten Umfang ohne Budgetbeschränkungen möglich.
Abrechnung nach ärztlicher Gebührenordnung GOÄ
Die GOÄ kennt die „Beratung auch mittels Fernsprecher“ nach der Nr. 1 und die „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher“ nach GOÄ-Nr. 3. Von daher sind auch telefonische Sprechstunden gebührenrechtlich unproblematisch.
Eine tiefergehende Beratung zur Rechnungsstellung kann der PKV-Verband allerdings nicht anbieten - sie wäre ohnehin keine verbindliche Grundlage für das Leistungs- und Erstattungsverhalten der Versicherungsunternehmen. Mit ihren konkreten Fragen zu einzelnen Gebührenziffern können sich Ärzte und Therapeuten aber an ihre jeweilige (fachärztliche) Standesvertretung wenden. Versicherte klären Details entsprechend mit ihrem PKV-Unternehmen ab.
Video- und Telefonsprechstunden von Psychotherapeuten
Sowohl die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als auch die Verhaltenstherapie können – unter Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten – über Kommunikationsmedien erbracht werden. Allerdings ist dabei die Muster-Berufsordnung der Psychotherapeuten zu beachten, die eine ausschließliche Fernbehandlung von unbekannten Patienten ausschließt.
Gesprächsleistungen von Neurologen, Nervenärzten oder Psychiatern aus dem psychischen bzw. psychiatrischen Behandlungsbereich können ebenfalls per Videosprechstunde erbracht und mit den einschlägigen Gebühren berechnet werden.
Teletherapie im Bereich der Heilmittel
Die Möglichkeit für teletherapeutische Behandlungen im Bereich der Heilmittel ist – gerade in der gegenwärtig kritischen Phase der Corona-Pandemie – unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich. In der PKV müssen die Heilmittel dafür ärztlich verordnet, medizinisch notwendig und einer telemedizinischen Anwendung zugänglich sein.
Im Bereich der Physiotherapie können z.B. bestimmte Formen wie die klassische krankengymnastische Behandlung als Videobehandlung durchgeführt werden. Auch bei der Ergotherapie und der Logopädie (mit Ausnahme der Schlucktherapie) kommt eine Videobehandlung in Betracht. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Therapeutin oder der Therapeut in Echtzeit permanent mit dem Patienten per Videostream verbunden ist – um Übungen vorzumachen, den Patenten anzuleiten oder zu korrigieren.
Selbstverständlich müssen für jede Form der telemedizinischen Behandlung die Vorgaben an den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die vertrags- und haftungsrechtlichen Maßgaben einschließlich der zu beachtenden Qualitätsanforderungen an eine gewissenhafte Leistungserbringung erfüllt sein.