Corona

Der Bundestag hat am 25. März 2020 das „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ beschlossen. Ein Teil des Gesetzes betrifft die gesetzliche Pflegeversicherung und hat zum Ziel, das Infektionsrisiko von Pflegebedürftigen und Pflegenden zu senken und die Einrichtungen zu entlasten.

31.03.2020 - So heißt es in der Gesetzesbegründung: „Persönliche Kontakte der Prüferinnen und Prüfer, der Gutachterinnen und Gutachter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegekassen mit Pflegebedürftigen sollen … während der Pandemie soweit wie möglich vermieden werden“.

Daraus ergeben sich diverse Folgen für die Private Pflegepflichtversicherung (PPV) – sowohl was die Pflegebedürftigkeits-Begutachtung durch Medicproof, als auch was Leistungen der PPV betrifft.

Digitale Pflege-Begutachtungen durch Medicproof

Bis einschließlich Ende September 2020 wird Medicproof die Pflegebedürftigkeit von Privatversicherten ausschließlich „digital“ begutachten. „Für die Gutachter heißt das, dass sie fehlende Informationen telefonisch abfragen und verstärkt auf hilfreiche Unterlagen, wie etwa das Pflegeprotokoll von Medicproof oder eine vorhandene Pflegedokumentation, zurückgreifen werden“, erläutert Medicproof-Geschäftsführerin Dr. Franziska Kuhlmann im Interview.

Wiederholungsgutachten setzt Medicproof in dieser Zeit komplett aus und holt diese ab Oktober sukzessive nach. Folgegutachten auf Antrag der Versicherten finden weiterhin statt, z.B. bei Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit.

Auch die verbindliche Begutachtungsfrist von 25 Arbeitstagen entfällt bis Ende September. Ausnahme: Erstanträge mit besonders dringlichem Entscheidungsbedarf. Ein solcher liegt vor, wenn es sich um Anträge auf vollstationäre Pflege oder häusliche Pflegehilfe handelt – nicht aber bei Anträgen auf Pflegegeld oder auf Kombinationsleistungen aus häuslicher Pflegehilfe und Pflegegeld.

Infolge dieser Regelungen entfällt bis Ende September auch der Anspruch auf eine pauschale Zusatzzahlung, wenn die Begutachtungsfrist von 25 Arbeitstagen oder die verkürzten Fristen von ein bzw. zwei Wochen nicht eingehalten werden. Das gilt für alle Anträge, die zwischen dem 1. Februar und dem 30. September 2020 gestellt werden.

Keine Sanktionen für fehlende Beratungen nach § 37 SGB XI

Bis Ende September entfallen die üblichen Sanktionen für Pflegegeld-Empfänger, wenn sie nicht fristgerecht eine Beratung nach § 37 Absatz 3 SGB XI in Anspruch nehmen. Das Pflegegeld wird bei Verstößen innerhalb dieses Zeitraums also weder entzogen noch gekürzt.

Damit die Versicherten trotzdem weiter Rat erhalten können, wird die private Pflegeberatung compass Kontakt mit früheren Beratungsfällen aufnehmen, um ihnen aktiv telefonisch ihre Hilfe anzubieten.

Kurzzeitpflege in stationären Reha-Einrichtungen

Anders als üblich kann Kurzzeitpflege in stationären Reha-Einrichtungen einstweilig auch erstattet werden, wenn nicht zugleich Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für die Pflegeperson stattfinden (§ 149 SGB XI). Die Vergütung richtet sich nach dem Durchschnittssatz der Einrichtung. Die Erstattung erstreckt sich nicht auf Investitionskosten oder Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Versorgungssicherung in häuslicher Pflege (§ 15 SGB XI)

Um Versorgungsengpässe in der häuslichen Pflege durch die Corona-Pandemie zu vermeiden, kann die Versorgung durch andere Leistungserbringer erfolgen. Das bedeutet: Stehen keine zugelassenen Pflegedienste oder anderen Leistungserbringer, die von Pflegefachkräften geleitet werden, zur Verfügung, können die Leistungen also beispielsweise durch Betreuungsdienste erbracht werden. Eine Zulassung nach dem SGB XI ist in diesem Fall nicht nötig. Stehen auch solche Angebote nicht zur Verfügung, können Pflegebedürftige auf Ehrenamtliche oder Nachbarn zurückgreifen. Voraussetzung ist, dass sie bisher nicht als Pflegeperson den Pflegebedürftigen versorgen.  Die Kostenerstattung erfolgt in solchen Einzelfällen ausnahmsweise über die häusliche Pflegehilfe. Der Entlastungsbetrag kann in diesen Fällen nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. .

Die Voraussetzungen dafür:

1) Es muss tatsächlich zu einer Änderung der Versorgungssituation gekommen sein.

2) Die Versorgung kann wegen der Corona-Pandemie nicht durch zugelassene ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen sichergestellt werden.

3) Die Kosten für die Versorgung sind angemessen; sie übersteigen nicht die Preise vergleichbarer Leistungen ähnlicher Dienstleister oder ehrenamtlicher Angebote.

Es handelt sich um vorläufige Konkretisierungen, die gegebenenfalls noch angepasst werden.

Die Regelung gilt bis einschließlich Ende September 2020. Die Zusage der Kostenerstattung gilt dabei jeweils für drei Monate. Für die häusliche Versorgung durch Angehörige und Nahestehende besteht – wie schon bisher – die Möglichkeit, Pflegegeld in Anspruch zu nehmen.