Versorgungssicherung in häuslicher Pflege (§ 15 SGB XI)
Um Versorgungsengpässe in der häuslichen Pflege durch die Corona-Pandemie zu vermeiden, kann die Versorgung durch andere Leistungserbringer erfolgen. Das bedeutet: Stehen keine zugelassenen Pflegedienste oder anderen Leistungserbringer, die von Pflegefachkräften geleitet werden, zur Verfügung, können die Leistungen also beispielsweise durch Betreuungsdienste erbracht werden. Eine Zulassung nach dem SGB XI ist in diesem Fall nicht nötig. Stehen auch solche Angebote nicht zur Verfügung, können Pflegebedürftige auf Ehrenamtliche oder Nachbarn zurückgreifen. Voraussetzung ist, dass sie bisher nicht als Pflegeperson den Pflegebedürftigen versorgen. Die Kostenerstattung erfolgt in solchen Einzelfällen ausnahmsweise über die häusliche Pflegehilfe. Der Entlastungsbetrag kann in diesen Fällen nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. .
Die Voraussetzungen dafür:
1) Es muss tatsächlich zu einer Änderung der Versorgungssituation gekommen sein.
2) Die Versorgung kann wegen der Corona-Pandemie nicht durch zugelassene ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen sichergestellt werden.
3) Die Kosten für die Versorgung sind angemessen; sie übersteigen nicht die Preise vergleichbarer Leistungen ähnlicher Dienstleister oder ehrenamtlicher Angebote.
Es handelt sich um vorläufige Konkretisierungen, die gegebenenfalls noch angepasst werden.
Die Regelung gilt bis einschließlich Ende September 2020. Die Zusage der Kostenerstattung gilt dabei jeweils für drei Monate. Für die häusliche Versorgung durch Angehörige und Nahestehende besteht – wie schon bisher – die Möglichkeit, Pflegegeld in Anspruch zu nehmen.