Steuerfreiheit der Pflege-Vorsorge sicherstellen
Das Beispiel sollte Schule machen. Die Politik wäre gut beraten, dieses für alle Seiten attraktive Angebot in der Diskussion um die zukünftige Finanzierung der Pflege zu berücksichtigen. Es kommt dabei unter anderem darauf an, rechtliche Hürden für diese besonders niedrigschwellige Form der Pflege-Eigenvorsorge zu beseitigen.
Ein wesentlicher Aspekt für die Verbreitung betrieblicher Pflegezusatzversicherungen ist ihre steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Die Belastung der Beiträge mit Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben für Arbeitnehmer und Arbeitgeber würde die Vorsorge extrem verteuern und damit unattraktiv machen.
Derzeit nutzen Arbeitgeber entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die sogenannte 44 Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), bis zu der bestimmte Angebote des Arbeitgebers steuerfrei bleiben. Systematisch handelt es sich allerdings um eine „Krücke“: Die 44-Euro-Grenze wird von vielen Arbeitgebern häufig schon durch andere Sachbezüge „verbraucht“. Darüber hinaus steht sie durch die umstrittene steuerliche Bewertung von Tankgutscheinen, Einkaufsgutscheinen und dergleichen regelmäßig in der Diskussion.
Um die betriebliche Pflegeversicherung als wichtigen Baustein für die Finanzierung der Pflege nachhaltig abzusichern, plädiert der PKV-Verband für die Einführung eines eigenen Steuertatbestands – ähnlich dem § 3 Nr. 63 EStG für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung.
Die Politik könnte dabei bestimmte Produktmerkmale als Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit definieren: insbesondere die Einbeziehung der gesamten tarifgebundenen Belegschaft, den Verzicht auf Risikoprüfungen seitens des privaten Krankenversicherers und die Möglichkeit, den Vertrag beim Arbeitgeberwechsel oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses individuell weiter fortführen zu können. Durch einen solchen Schritt kann die wichtige Vorsorge für den Pflegefall gestärkt und stärker in der Gesellschaft etabliert werden.