Die Private Krankenversicherung hat die Förderung ambulanter Hospizdienste vertraglich geregelt
Mit der Begleitung sterbender Menschen nehmen ambulante Hospizdienste eine wichtige Aufgabe in unserer Gesellschaft wahr. Die PKV hat sich nun vertraglich zur Förderung dieser Dienste verpflichtet.
Die Frage, wo man sterben möchte, gehört zu den sensibelsten Themen im Leben. Doch viele Menschen müssen sich damit irgendwann auseinandersetzen. Nach Angaben des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbandes ist für zwei Drittel der Menschen die Antwort klar: zu Hause. Damit den Betroffenen dieser letzte Wunsch erfüllt werden kann, gibt es die Hospizbewegung, in der die ambulanten Hospizdienste eine wichtige Rolle spielen.
Sie leisten Sterbebegleitung von Patienten, die keiner Behandlung in einem Krankenhaus oder stationärem Hospiz bedürfen. Diese Aufgabe wird von entsprechend ausgebildeten Fachkräften und ehrenamtlichen Helfern wahrgenommen, die dazu qualifiziert und weitergebildet werden. Unter Berücksichtigung sozialer, ethischer und religiöser Gesichtspunkte und unter Einbeziehung der Angehörigen und Bezugspersonen sollen die mit dem Krankheitsprozess verbundenen Leiden gelindert und der Patient darin unterstützt werden, die Konfrontation mit dem Sterben zu verarbeiten. Wesentlicher Bestandteil der Arbeit ist dabei die psychosoziale Unterstützung der Betroffenen. Pflegearbeiten leisten die Hospizdienste hingegen nicht, sie arbeiten aber eng mit Pflegediensten und Ärzten zusammen. Um die Qualität zu sichern, steht jeder Dienst unter Leitung einer ausgebildeten Fachkraft.
Die ambulanten Hospizdienste stellen eine Versorgungsform neben vielen anderen Arten der Palliativversorgung und Hospizleistungen dar, die seit vielen Jahren Bestandteil der Krankenversorgung in Deutschland sind. Die Finanzierung ist bei den verschiedenen Formen unterschiedlich geregelt. Grundlage für die Förderung der ambulanten Hospizdienste ist § 39a Abs. 2 des Sozialgesetzbuches V (SGB V).
Demnach erhalten Dienste, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie etwa die Zusammenarbeit mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten oder Ärzten, eine Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Da das SGB V nur bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anwendung findet, war eine Förderung durch die Private Krankenversicherung (PKV) bisher nicht vorgesehen.
Das ist mittlerweile anders: Mit einem Vertrag zwischen dem PKV-Verband und den Hospizverbänden auf Bundesebene wurde nun eine Grundlage geschaffen, die eine Beteiligung der PKV an der Förderung der ambulanten Hospizdienste regelt.
Die Mittel können beim PKV-Verband beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die ambulanten Hospizdienste eine Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen erhalten und im Jahr vor der Antragstellung mindestens einen Privatversicherten begleitet haben. Liegt beides vor, erhalten sie zu den 90 Prozent des Förderauszahlbetrags durch die gesetzlichen Kassen weitere 10 Prozent durch den PKV-Verband. Diese Aufteilung entspricht in etwa dem Anteil der Privatversicherten an der Gesamtbevölkerung. Die Neuregelungen werden bereits im derzeit laufenden Förderverfahren umgesetzt.