1. Hintergrund
Arbeitnehmer dürfen erst frei zwischen einem Versicherungsschutz in GKV oder PKV wählen, wenn ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Je höher die Jahresarbeitsentgeltgrenze, desto weniger Menschen verfügen über die Wahlfreiheit, sich zwischen GKV und PKV zu entscheiden. Daher wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im allgemeinen Sprachgebrauch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Von der Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden ist die Beitragsbemessungsgrenze, die bestimmt, bis zu welcher Höhe das Einkommen für Beiträge zur Sozialversicherung herangezogen wird.
In jedem Jahr werden die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2019 beträgt statistisch 2,94 Prozent. Damit steigt die Versicherungspflichtgrenze um 1.800 Euro auf 64.350 Euro im Jahr 2021.
Bewertung aus Sicht der PKV
Aufgrund der Coronakrise befindet sich die Bundesrepublik in einer der größten Wirtschaftskrisen seit ihrem Bestehen, und es ist derzeit offen, wann und in welchem Umfang eine wirtschaftliche Erholung eintreten wird. Der Absturz der deutschen Wirtschaft infolge der Pandemie ist wesentlich steiler als während der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2008 und 2009 (s. Krisenmonitor des Statistischen Bundesamtes). Auch die Zahl der Erwerbstätigen ist im Vergleich deutlich stärker gesunken. Um Arbeitsplätze zu sichern, hat die Bundesregierung bereits zu Beginn der Coronakrise im März 2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. Im August waren nach Schätzungen des Ifo-Instituts noch immer rund 4,6 Millionen Menschen von Kurzarbeit betroffen.
Eine Anhebung der Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze um fast 3 Prozent erscheint in einer der größten Rezessionen der Geschichte mehr als fragwürdig. Die Anpassung folgt der gesetzlichen Regelung, nach der die Veränderung auf Basis der Lohnentwicklung des Vorjahres vorgenommen werden soll. Wenn die aktuelle Lohnentwicklung jedoch erheblich von der Vorjahresentwicklung abweicht, folgt die Anpassung nicht mehr der Intention des Gesetzgebers, die Grenzen analog der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschäftigten anzupassen. Damit würden die Arbeitskosten besonders belastet, woraus negative Wirkungen für die Beschäftigten erwachsen würden. Dies wäre rezessionsverschärfend. Der übliche Mechanismus der Dynamisierung (auf Basis der Lohnentwicklung des Vorjahres) unter den aktuellen Pandemie-Bedingungen sollte deshalb ausgesetzt und die Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze in 2021 nicht erhöht werden.
3. Existenz von zwei Versicherungspflichtgrenzen
Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze waren in der GKV bis Ende 2002 identisch. Die rot-grüne Bundesregierung hat sie zur Jahreswende 2002/2003 voneinander entkoppelt und die Versicherungspflichtgrenze im Verhältnis überproportional erhöht. Damit war das klare Ziel verbunden, den Kreis der GKV-Versicherten zu Lasten der PKV zu vergrößern, um so die Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit der GKV zu stärken. Hintergrund war die damalige Konjunkturkrise, die mit merklichen Einnahmeverlusten in der GKV einherging. Die GKV-Finanzsituation 2002 ist längst Vergangenheit – aber die zur Unterstützung eingeführten Krisenmaßnahmen gelten bis heute fort. Dazu kommt die Absurdität, dass seit 2003 zwei Versicherungspflichtgrenzen parallel existieren: Für alle PKV-Versicherten, die am 31.12.2002 bereits als Arbeitnehmer versicherungsfrei und privat krankenversichert waren (PKV-Bestandsfälle), gilt nach wie vor die Beitragsbemessungsgrenze der GKV als „besondere Versicherungspflichtgrenze“.
Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze werden jeweils jährlich entlang der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter dynamisiert. Beide Werte driften im Zeitverlauf immer weiter auseinander: Lag die Differenz zwischen Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 noch bei 4.500 Euro, sind es mittlerweile bereits 6.300 Euro.