Ziel des Gesetzentwurfs (PDF-Dokument)(Hospiz- und Palliativgesetz) ist es, die Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland weiterzuentwickeln und gerade in den strukturschwachen und ländlichen Regionen durch Anreize ein ausreichendes Versorgungsangebot zu schaffen. Erklärter Leitgedanke ist, dass alle Menschen ihre letzte Lebensphase dort verbringen können, wo sie sich auch im Sterben gut versorgt und begleitet fühlen und die Unterstützung bekommen, die sie wünschen und benötigen.
Von besonderem Interesse sind vor allem folgende Regelungen:
- Die finanzielle Ausstattung stationärer Hospize soll verbessert werden. Die Krankenkassen tragen zukünftig bei Hospizen für Erwachsene 95 statt wie bisher 90 Prozent der zuschussfähigen Kosten (unter Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung). Desweiteren soll der kalendertägliche Mindestzuschuss der Krankenkassen für ein stationäres Hospiz von derzeit 7 Prozent (2015: 198,45 Euro) auf 9 Prozent (2015: 255,15 Euro) der monatlichen Bezugsgröße gemäß SGB IV angehoben werden. Der Zuschuss für stationäre Hospize und der tägliche Mindestsatz für den notwendigen stationären Hospizaufenthalt wird auf freiwilliger Basis von den PKV-Unternehmen getragen.
- Bei der Förderung der ambulanten Hospizdienste ist vorgesehen, dass neben den Personalkosten auch die Sachkosten angemessen berücksichtigt werden. Darüber hinaus können ambulante Hospizdienste künftig auch für stationär betreute Patienten beauftragt werden. Die ambulanten Hospizdienste werden auf Grundlage eines gemeinsamen Vertrages mit dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband auch von der PKV gefördert.
- Versicherte erhalten einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung. Diese Beratung soll mit der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI abgestimmt werden. Für Versicherte der PKV und ihre Angehörigen ist die Hospiz- und Palliativversorgung schon heute Gegenstand der Pflegeberatung durch COMPASS.
- Die Bedeutung der häuslichen Krankenpflege für die ambulante Palliativversorgung wird herausgestellt, indem der Leistungsanspruch gesetzlich klargestellt wird und der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag erhält, in seiner Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege die behandlungspflegerischen Maßnahmen und Leistungen näher zu konkretisieren. Weiterhin kann die ambulante Palliativversorgung als Leistung der häuslichen Krankenpflege unter bestimmten Voraussetzungen künftig über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen verordnet werden.
Weitere Maßnahmen des Gesetzentwurfs:
- Auf Basis bereits bestehender Abrechnungsmöglichkeiten für palliativ-medizinische Betreuung im hausärztlichen Versorgungsbereich werden zusätzlich vergütete Leistungen eingeführt. Ziel ist es unter anderem, die Kooperation mit den an der Versorgung Beteiligten zu fördern.
- Um den weiteren Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) zu fördern, wird ein Schiedsverfahren für entsprechende Versorgungsverträge eingeführt. Es wird klargestellt, dass allgemeine und spezialisierte ambulante Palliativversorgung auch in selektivvertraglichen Versorgungsformen gemeinsam vereinbart werden können.
- Die ärztliche Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen soll dadurch verbessert werden, dass diese künftig Kooperationsvereinbarungen mit vertragsärztlichen Leistungserbringern abschließen sollen.
- Stationären Pflegeeinrichtungen wird gesetzlich das Recht eingeräumt, gegenüber Kostenträgern zu erklären, ob sie krankenhausindividuelle Entgelte als besondere Einrichtungen vereinbaren möchten.
Zeitplan
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18.03.2015 |
Referentenentwurf |
29.04.2015 |
Kabinett |
12.06.2015 |
1. Durchgang Bundesrat |
18./19.06.2015 |
1. Lesung Bundestag |
21.09.2015 |
Anhörung Gesundheitsausschuss Bundestag |
06.11.2015 |
2./3. Lesung Bundestag |
27.11.2015 |
2. Durchgang Bundesrat |
Inkrafttreten |
Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt
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Stand: 07.01.2016