Die gängigste Form, den monatlichen Beitrag zu reduzieren, ist ein jährlicher Selbstbehalt. Die Höhe des Selbstbehaltes ist variabel, darf aber für ambulante und stationäre Leistungen zusammen die Grenze von 5.000 Euro nicht überschreiten.

Die Versicherten begleichen die Rechnungen bis zum vereinbarten Selbstbehalt in Eigenverantwortung. Erst wenn sie diesen ausgeschöpft haben, reichen sie alle Rechnungen ein. Die Versicherung erstattet ihnen dann die Ausgaben, die über den Selbstbehalt hinausgehen. Prinzipiell gilt: Je höher der Selbstbehalt, desto niedriger ist der Versicherungsbeitrag.

Eine weitere Variante des Selbstbehalts ist die prozentuale Erstattung. Hier erstattet der Versicherer von jeder eingereichten Rechnung einen vereinbarten Prozentsatz. Der gesamte jährliche Eigenanteil der Versicherten ist allerdings vertraglich begrenzt. Überschreitet die Summe der nicht erstatteten Anteile die Grenze, wird ab diesem Zeitpunkt jede vertraglich vereinbarte Leistung zu 100 Prozent erstattet.
Vor einer Erhöhung des Selbstbehaltes sollten Sie folgende Punkte bedenken:

  • Sinkt der Beitrag, so sinkt auch die Beitragsrückerstattung, die bei Leistungsfreiheit gezahlt wird. Schließlich wird die Beitragsrückerstattung in Monatsbeiträgen berechnet.
  • Arbeitnehmer erhalten einen Arbeitgeberzuschuss zu ihrem Versicherungsbeitrag. Sinkt dieser Beitrag aufgrund der Vereinbarung eines Selbstbehaltes, reduziert sich auch der Zuschuss. An den im Rahmen des Selbstbehaltes anfallenden Ausgaben beteiligt sich der Arbeitgeber nicht.
  • Eine spätere Reduzierung des Selbstbehaltes ist eine Art der Leistungsausweitung. Deshalb muss sich der Versicherte in den meisten Tarifen einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen. Hat er relevante Erkrankungen, kann der Versicherer für die Leistungsausweitung einen Risikozuschlag verlangen oder auch die Senkung des Selbstbehaltes ablehnen.
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