GESUNDHEITSPOLITIK
Seit der Gesundheitsreform kommt es für privat krankenversicherte Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe immer wieder zu Härtefällen. Die Behörden drängen sie vielfach zum Wechsel aus ihren bisherigen Normaltarifen in den Basistarif, obwohl der für die Versicherten oft teurer ist und schlechtere Leistungen bietet. Überdies wird für viele Hilfebedürftige nur noch ein Teil der Versicherungsbeiträge übernommen, sodass die Betroffenen in zusätzliche finanzielle Nöte geraten (siehe auch PKV Publik, Heft 2/2009). Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat dieses Problem inzwischen zwar erkannt, konnte sich aber in wochenlangen Beratungen nicht auf eine mehrheitsfähige Lösung einigen. Somit wird das Thema den Bundestag in der nächsten Wahlperiode erneut beschäftigen.
Schon jetzt ist es ein Fall für die Justiz, wobei die zuständigen Sozialgerichte bislang zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen. Besonders bemerkenswert erscheint dabei ein Beschluss des Sozialgerichts Duisburg. Dort begehrte eine erwerbsunfähige Privatversicherte einstweiligen Rechtsschutz, deren Sozialamt Anfang 2009 plötzlich nicht mehr den Beitrag für ihren PKV-Normaltarif mit 337 Euro Beitrag übernahm, sondern sie auf den Basistarif verwies und die Zahlungen drastisch kürzte. Hintergrund ist die neue Gesetzesvorschrift, dass die Versicherungsunternehmen den Basistarif-Beitrag für Hilfebedürftige halbieren müssen. Im Basistarif wurde für die Frau ein Beitrag von 449,36 Euro ermittelt und sodann auf 224,68 Euro halbiert.
Doch das beklagte Sozialamt zahlt nun nicht etwa jene 224,68 Euro (was gegenüber den früher übernommenen 337 Euro Beitrag im Normaltarif bereits eine deutliche Einsparung wäre). Gewährt wird nur der von der Regierung per Verordnung festgelegte Beitrag, den die Behörden für Empfänger von Arbeitslosengeld II an die gesetzlichen Krankenkassen überweisen: 129,54 Euro. Somit bleibt die erwerbsunfähige Hilfebedürftige auf einer monatlichen Beitragslücke von 95,14 sitzen. Wie man von rund 350 Euro Grundsicherung im Monat diese Summe bezahlen soll, bleibt das Geheimnis des Sozialamts. Es argumentierte vor Gericht, wer die Beitragslücke für Hilfeempfänger tragen müsse, das habe „der Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt.“ Für die Betroffene entstünden somit möglicherweise Beitragsrückstände, aber da sie hilfebedürftig sei, dürfe das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen und müsse weiterhin die Krankheitskosten erstatten.
Das Sozialgericht Duisburg wies diese Argumentation der Behörde zurück: Da die Klägerin „in der privaten Krankenversicherung im Rahmen des Basistarifes pflichtversichert ist und keine Möglichkeit hat, Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden, darf der Umstand, dass sie Mitglied der privaten Krankenversicherung ist, nicht dazu führen, dass sie Beitragsrückstände ansammelt“. Sie habe Anspruch auf denselben Krankenversicherungsschutz, den sie auch über die gesetzlichen Krankenkassen erhalten würde. Hierzu gehöre, dass die angemessenen Beiträge für die private Versicherung vom Sozialamt „vollständig übernommen werden“ müssten. Das Gericht gab der Klägerin also in der Sache Recht und lehnte den Antrag auf eine einstweilige Anordnung nur deshalb ab, weil keine besondere Eilbedürftigkeit vorliege (Az.: S 2 SO 79/09 ER).
Der von der Bundesregierung auf 129,54 Euro festgelegte Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher von ALG II ist übrigens bei weitem nicht kostendeckend, sondern wurde künstlich gedrückt, um den Bundeshaushalt zu entlasten. Das beklagen private und gesetzliche Krankenversicherung gleichermaßen. Ein fairer, kostendeckender Beitrag müsste nach Schätzungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes mindestens 250 Euro betragen. Doch stattdessen wird die Deckungslücke sogar noch größer. Denn der allgemeine ermäßigte GKV-Beitragssatz, der in diesen Fällen als Maßstab verwendet wird, sinkt zum 1. Juli 2009 von 14,9 auf 14,3 Prozent. Damit hat sich der rechnerische Beitrag für ALG II-Empfänger sogar auf 124,32 Euro verringert. Bissig formuliert: Weil GKV-Versicherte eine Beitragssenkung als Wahlkampfgeschenk erhalten, müssen die Ärmsten der Armen seit 1. Juli monatlich nochmals 5,22 Euro draufzahlen.
Die seit der Gesundheitsreform geltende Rechtslage erzeugt eine Ungleichbehandlung von hilfebedürftigen Privatversicherten im Basistarif, wobei ausgerechnet die schwächere Gruppe finanziell schlechter behandelt wird:
Dabei hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. Juni 2009 zum Basistarif eindeutig ausgeführt: „Erreichen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers ein Maß, dass Hilfebedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne eintritt, besteht gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger, die Aufwendungen für die private Krankenversicherung zu übernehmen“ (Absatz 195). Die Verfassungsrichter gehen zudem ausdrücklich davon aus, dass den Unternehmen der privaten Krankenversicherung keine Beitragsausfälle durch die Hilfebedürftigkeit von Versicherten entstehen. Demnach müssen die Sozialhilfeträger die Beiträge auch für eine Versicherung im Basistarif vollumfänglich übernehmen (Az.: 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08). Diese klaren Hinweise sollte sich auch der Bundestag in der nächsten Wahlperiode zu Herzen nehmen.