DIALOG
Interview mit Dr. Florian Reuther, Leiter der Rechtsabteilung im PKV-Verband
Welche Daten übermitteln die Unternehmen künftig an die Finanzverwaltung?
Reuther: Die Versicherungsunternehmen teilen dem Finanzamt die Höhe der geleisteten und erstatteten Beiträge für den Grundschutz in der privaten Krankenversicherung und für die Pflegepflichtversicherung im jeweiligen Beitragsjahr mit, unter Angabe der Steueridentifikationsnummer der Versicherten.
Ist dafür eine Zustimmung notwendig?
Reuther: Bei allen Versicherungsverhältnissen, die erst ab 2010 beginnen, müssen die Versicherten schriftlich zur Datenübermittlung ans Finanzamt einwilligen. Das kann auch direkt und unbürokratisch beim Abschluss des Versicherungsvertrages geschehen. Bestand das Versicherungsverhältnis bereits vor 2010, gilt die Einwilligung als erteilt, wenn die Versicherten nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich widersprechen, nachdem sie ihr Unternehmen darüber informiert hat.
Woher kennen die Unternehmen die Steuernummern der Versicherten?
Um unnötige Bürokratie zu vermeiden, dürfen die Unternehmen die Steueridentifikationsnummern direkt beim Bundeszentralamt für Finanzen abfragen, wenn das Versicherungsverhältnis bereits vor 2010 bestanden hat. Denn nur mit diesen Nummern können die Unternehmen die steuermindernden Beiträge korrekt dem jeweiligen Steuerzahler in der Datenbank zuordnen. Bei Neukunden ab 2010 erfahren die Unternehmen die Nummern grundsätzlich nur noch von den Steuerpflichtigen selbst.
Und wenn ein Versicherter die Zustimmung nicht erteilt?
Reuther: In diesem Fall werden die Versicherungsbeiträge nur anhand von Pauschalen berücksichtigt. Als Mindestvorsorgepauschale gelten dann zwölf Prozent des Arbeitslohns, höchstens aber 1.900 Euro bzw. 3.000 Euro abhängig von der jeweiligen Steuerklasse. Der Versicherte kann die Einwilligung bis zu zwei Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres nachreichen. Die Daten aus der privaten Krankenversicherung werden dann nachträglich berücksichtigt.
Gibt es für 2010 etwas Besonderes zu beachten?
Reuther: Um sicherzustellen, dass sofort die volle Begünstigung im Lohnsteuerabzugsverfahren greift, sollte man seinem Arbeitgeber oder Dienstherrn nicht nur die Bescheinigung der PKV über die abzugsfähigen Beiträge vorlegen, sondern ihm zugleich mitteilen, für welche der versicherten Kinder es einen Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Freibetrag gibt. Ab 2011 kann der Arbeitgeber diese Angaben dann in der Datenbank der Finanzverwaltung finden.
Leiter der Rechtsabteilung im PKV-Verband