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PKV PUBLIK AUSGABE 10/2009

TITEL

O du Fröhliche!

Krankenversicherungsbeiträge können ab 2010 von der Steuer abgesetzt werden

Es ist eine Entlastung in Milliardenhöhe: Ab 2010 können privat und gesetzlich Versicherte einen Großteil ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Steuer absetzen. Vor allem privatversicherte Familien mit Kindern profitieren.

Rund um den Jahreswechsel erhalten Millionen Privatversicherte Post, die im wahrsten Sinne des Wortes Geld wert ist: Ihre Versicherungsunternehmen schicken ihnen eine Bescheinigung darüber zu, in welcher Höhe sie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder im kommenden Jahr von der Steuer absetzen können. „Je nach Einzelfall sind Steuerersparnisse von mehreren Tausend Euro möglich“, erklärt Dr. Florian Reuther, Geschäftsführer und Leiter der Rechtsabteilung im PKV-Verband. Denn aufgrund einer Gesetzesänderung wird sich die Abzugsfähigkeit der PKV-Beiträge ab Januar 2010 deutlich verbessern – vor allem für Familien.

Reuther nennt ein Beispiel: Ein Mann und eine Frau sind privat versichert, beide selbstständig tätig und haben zwei minderjährige Kinder. Angenommen, die beiden Erwachsenen zahlen für ihre eigene Kranken- und Pflegeversicherung jeweils 350 Euro und für die Kinder je 80 Euro im Monat, so macht dies zusammen 10.320 Euro im Jahr. Bislang konnte das Ehepaar maximal 4.800 Euro davon von der Steuer absetzen, also nicht einmal die Hälfte. Künftig werden es je nach Leistungsumfang der Tarife über 7.000 Euro sein – über 2.000 Euro mehr als bisher.

Hintergrund der Rechtsänderung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008. Darin hatte das höchste Gericht das bisherige Steuerrecht im Hinblick auf Privatversicherte für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Diese konnten ihre Beiträge bislang nur zusammen mit sonstigen Vorsorgeaufwendungen wie denen zur Arbeitslosenversicherung und nur bis zu Höchstgrenzen geltend machen: 1.500 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer oder Beamte, 2.400 Euro für Selbstständige, für Ehepaare jeweils das Doppelte. Danach war Schluss, die tatsächlichen, insbesondere bei größeren Familien deutlich höheren Kosten spielten für den Fiskus keine Rolle.

Dagegen hatte ein selbstständiger Rechtsanwalt geklagt. Er selbst, seine nicht berufstätige Ehefrau und ihre sechs Kinder waren seit Jahren privat kranken- und pflegeversichert. Von den ungefähr 18.000 Euro an Versicherungsbeiträgen, die die Familie pro Jahr zu zahlen hatte, erkannte das Finanzamt nur einen Bruchteil als steuermindernd an.

Verfassungswidrig, so das höchste Gericht. Die Steuerfreiheit des Existenzminimums habe auch für den Krankheits- und Pflegefall zu gelten. Die Karlsruher Richter verlangten, dass spätestens ab 2010 zumindest diejenigen Beiträge steuermindernd anzuerkennen seien, die für eine Absicherung auf Sozialhilfeniveau nötig sind. „Und das“, so Reuther, „gilt für jedes einzelne Familienmitglied, also auch für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, soweit der Versicherte einen Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld für sie hat“.

Entlastung für Familien

Vor allem für freiwillig gesetzlich Versicherte, die bisher von der beitragsfreien Familienversicherung ihrer Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren, wird ein Wechsel in die PKV damit bedeutend attraktiver. Zwar fällt in der privaten Krankenversicherung nach wie vor ein separater Versicherungsbeitrag für jedes Familienmitglied an, diese Beiträge können aber künftig zum Großteil steuermindernd geltend gemacht werden. Der Anreiz, bei der Wahl des Versicherungssystems nicht nur auf den Preis zu schauen, sondern sich aufgrund der besseren Leistungen für die PKV zu entscheiden, steigt.


Etwa 10 Milliarden Euro pro Jahr wird die Steuersenkung für privat und gesetzlich Versicherte den Finanzminister kosten. Umgesetzt ist sie im „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ – kurz: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung –, das der Bundestag im Sommer beschlossen hat. Nach den Neuregelungen des Einkommensteuergesetzes gibt es fortan für die Absetzbarkeit von Beiträgen zur Pflegepflichtversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung generell keine Höchstbeträge mehr. Sie wirken voll steuermindernd, mit Abzug einer Pauschale von 4 Prozent für gesetzlich Versicherte, die einen Anspruch auf Krankentagegeld haben. Gutverdiener in der GKV haben damit teilweise über 100 Euro mehr im Monat in der Tasche.


Für Privatversicherte kann die Steuerersparnis oft noch höher sein, allerdings ist das Verfahren bei ihnen komplizierter: „Der Gesetzgeber erkennt nur jenen Teil der Beiträge als steuermindernd an, der Leistungen auf GKV-Niveau entspricht“, erläutert Reuther. Darüber hinausgehender Schutz, etwa für Wahlleistungen im Krankenhaus, zählt wie nach altem Recht zu den sonstigen Vorsorgebeiträgen und bleibt weiterhin nur bis zu Höchstgrenzen abzugsfähig – und das nur, falls diese Grenzen nicht schon durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Grundschutz ausgeschöpft sind.
Die Höchstgrenzen steigen 2010 auf 1.900 beziehungsweise 2.800 Euro im Jahr. Würde das oben erwähnte Selbstständigen-Ehepaar für die Kranken- und Pflegeversicherung seiner Familie unter 5.600 Euro im Jahr zahlen, könnte es bis zu dieser Grenze weitere Aufwendungen wie Unfall- oder Krankentagegeldversicherungen geltend machen.


Pauschale Abschläge für Komfortleistungen

„3,64 Punkte für das Einbettzimmer geteilt durch 15,11 Punkte für die stationäre Heilbehandlung…“. So oder ähnlich rechnen derzeit Hunderte von Mitarbeitern in den privaten Krankenversicherungsunternehmen. Denn um festzulegen, welcher Anteil eines PKV-Tarifs nun genau dem steuerlich abzugsfähigen Niveau entspricht, hat der Gesetzgeber eine eigene Verordnung erlassen. Sie trägt den rekordverdächtigen Namen „Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung“ (KVBEVO) und sieht anhand eines Punktsystems pauschale Abschläge für bestimmte Tarifleistungen vor. Vom Steuerbonus ausgeklammert sind beispielsweise die Heilpraktiker-Behandlung, das Einbettzimmer im Krankenhaus oder kieferorthopädische Mehrleistungen (siehe Kasten).

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Die Faustformel lautet: Abzüglich von Tarifbausteinen, die Komfortleistungen oder Krankentagegeld beinhalten und die das Unternehmen separat in Rechnung stellt, sind künftig mindestens 80 Prozent der gezahlten Beiträge von der Steuer absetzbar. Versicherte müssen aber nicht mit dem Taschenrechner vor ihrem Vertrag sitzen: Ihre Unternehmen stellen alle erforderlichen Berechnungen für sie an. Ab 2011 übermitteln die Versicherer die Daten direkt in eine neue Datenbank, auf die die Finanzämter zugreifen können.


Auch Arbeitgeber oder Beamtenbesoldungsstellen können die Daten für das Lohnsteuerabzugsverfahren nutzen, sofern ihre Mitarbeiter dies bei der Finanzverwaltung beantragen. Denn auch dem Datenschutz ist bei der Neuregelung Genüge getan (siehe nebenstehendes Interview). Für 2010 gilt dagegen eine Übergangsregelung: Weisen die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber oder Dienstherren die Höhe der abzugsfähigen Beiträge nicht nach, bleiben diese im Lohnsteuerabzugsverfahren zunächst unberücksichtigt. Selbstständige können als Übergangslösung pauschal 80 Prozent der im letzten Veranlagungszeitraum gezahlten Beiträge bei ihren Einkommenssteuervorauszahlungen ansetzen. In der nächsten Steuererklärung werden die Vorschüsse dann mit den realen Kosten verrechnet.


Nachrechnen lohnt sich

Damit die Versicherten den Finanzämtern keinen zinslosen Kredit geben müssen, gehen die PKV-Unternehmen derzeit in Vorleistung. Sie schicken ihren Kunden auf freiwilliger Basis Bescheinigungen über die abzugsfähigen Beiträge ab 2010 zu. Wer diese seinem Arbeitgeber, seiner Besoldungsstelle oder seinem Finanzamt vorlegt, kann also schon zu Beginn des neuen Jahres von geringeren Vorauszahlungen profitieren.

Das betrifft allerdings ausschließlich die tatsächlich gezahlten Prämien. Ausgaben im Rahmen eines Selbstbehaltes werden durch die Neuregelung nicht steuerlich begünstigt, Beitragsrückerstattungen mindern die Höhe der abzugsfähigen Beiträge. Nachrechnen lohnt sich also auf jeden Fall, vor einer Vertragsänderung sollte man aber mit seinem Versicherungsunternehmen sprechen. Denn ob eine Änderung wirklich sinnvoll ist, hängt stark vom Einzelfall ab. So sind bei einer Reduzierung des Selbstbehalts laut Gesetz beispielsweise neue Risikozuschläge zulässig.

Am Arbeitgeberzuschuss ändert sich übrigens nichts durch die neue Gesetzgebung. Er berechnet sich nach wie vor anhand der tatsächlich gezahlten Prämie, ohne Abschläge für bestimmte Leistungen. Ein Beispiel dafür, dass nicht alles im Leben kompliziert sein muss.

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Interview

Das Interview mit Dr. Florian Reuther, Leiter der Rechtsabteilung im PKV-Verband lesen Sie hier