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PKV PUBLIK AUSGABE 10/2009

MELDUNGEN


Befundfehler kehrt Beweislast um

Patienten, deren Arzt medizinisch notwendige Befunde nicht erhoben hat, haben künftig bessere Chancen in einem „Kunstfehlerprozess“. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klargestellt. Aus einem jetzt veröffentlichten Leitsatzurteil geht hervor, dass ein Befunderhebungsfehler des Arztes ausreichen kann, um die Beweislast, die normalerweise beim Patienten liegt, umzukehren.

In dem vor dem BGH verhandelten Fall waren bei einem Patienten kurz nach seiner Herzoperation Sehstörungen aufgetreten. Erst drei Tage später aber nahmen die ihn behandelnden Ärzte telefonischen Kontakt mit einem Augenarzt auf. Weitere zwei Tage vergingen, ehe ein Augenarzt den Patienten untersuchte. Dabei konnte er nur noch das völlige Erblinden des Mannes feststellen. In seiner Klage trug der Patient vor, sein Augenlicht hätte gerettet werden können, wenn die ihn behandelnden Klinikärzte die Augenuntersuchung nicht verschleppt hätten. In der Vorinstanz hatte ein Oberlandesgericht die Klage abgewiesen: Der Mann hätte diesen Zusammenhang nicht beweisen können, eine schnellere Behandlung zudem nicht zwingend zum Erfolg geführt.


Der BGH sah dies anders und die Nachweispflicht bei den Ärzten. Eine „Nichterhebung medizinisch gebotener Befunde“ reiche aus, um die Beweislast umzukehren. Beim Patienten liege diese nur, „wenn jeglicher haftungsbegründender Zusammenhang äußerst unwahrscheinlich“ sei.


Urteil des Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 251/08

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