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PKV Publik 09/2008

PKV UND PFLEGE

Pflegereform: PPV ist gut aufgestellt

Die Pflegereform des Jahres 2008, die in wesentlichen Teilen zum 1. Juli in Kraft trat, hat für die Versicherten zahlreiche Veränderungen gebracht. Ein erstes Resümee zeigt, dass die private Pflegeversicherung (PPV) die neuen gesetzlichen Vorgaben ohne Probleme umsetzen kann.

Keine große Schwierigkeit stellt die neue Frist von fünf Wochen zwischen Antragseingang des Versicherten und Mitteilung der Entscheidung dar. Die Bearbeitungsdauer der Erstgutachten durch die MEDICPROOF GmbH, den medizinischen Dienst der PKV, liegt bei durchschnittlich 22,5 Tagen im ambulanten und 19,25 Tagen im stationären Bereich. Damit bleiben bis zu 15,75 Tage für die Bearbeitung beim Versicherungsunternehmen, so dass die Fünf-Wochen-Frist in der Regel bereits jetzt eingehalten werden kann. Schwierigkeiten damit kann es noch bei einzelnen Auftragsarten geben, etwa bei der Begutachtung von Kindern, für die speziell qualifizierte Gutachter eingesetzt werden müssen.

Unsicherheit bestand zunächst wegen der zu erwartenden Zahl von Leistungsbeziehern der neuen Pflegestufe Null. Dabei handelt es sich um Personen, die durch eine Demenz, Behinderung oder psychische Erkrankung in ihrer Alltagskompetenz so weit eingeschränkt sind, dass sie einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf aufweisen. Der daneben bestehende Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung braucht nicht das Maß der Pflegestufe I zu erreichen. Diese Fälle kommen aber wesentlich seltener als erwartet vor. Zwar werden die verbesserten zusätzlichen Betreuungsleistungen recht stark nachgefragt. Aber eben nur zu einem sehr geringen Teil von Personen, die nicht auch eine Pflegestufe, also auch mindestens erheblichen Pflegebedarf haben.

Die Pflegezeit wird bislang ebenfalls nicht in dem Maß in Anspruch genommen, wie das der Gesetzgeber unterstellt hatte. Bei der PKV sind bisher nur wenige Anträge auf Beitragszuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung eingegangen. Zurückhaltend sind die Versicherten auch noch mit der Inanspruchnahme der „gepoolten“ Leistung nach § 36 Absatz 1 SGB XI, und auch auf teilstationäre Pflege ist trotz Leistungsverbesserung kein „Run“ festzustellen. Ein echter Bedarf wird dagegen offenbar durch die Möglichkeit gedeckt, Kurzzeitpflege für Kinder auch in Behinderteneinrichtungen durchzuführen, die nicht als Pflegeheime zugelassen sind.

In der Pflegeberatung hat die PKV inzwischen das private Pflegeberatungsunternehmen COMPASS aufgebaut, das ab Januar bundesweit tätig sein wird. Die Pflegeberatung der Privatversicherten wird damit nicht den gesetzlichen Pflegekassen überlassen. Sie wird vielmehr unabhängig durch angestellte Fachkräfte in Form telefonischer Beratung oder durch Hausbesuche erfüllt.

Ein zentrales Zukunftsthema ist die Pflegequalität. Auch hier wird sich die PKV künftig an den Qualitätsprüfungen der Pflegeeinrichtungen mit eigenem Personal bundesweit beteiligen. Weil ihr dies und die weiteren Möglichkeiten der Beteiligung an den gesetzlichen Maßnahmen aber nicht ausreichen, wird die PKV ein Zentrum für Qualität in der Pflege als gemeinnützige Stiftung gründen. Aufgabe wird unter anderem die Begleitung der Entwicklung verbindlichcher Expertenstandards (§ 113 SGB XI) und das Verfolgen neuer Ansätze für eine Qualitätsverbesserung in der Pflege sein. be
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