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PKV Publik Ausgabe 05/2008

AUS DER PKV


Brief aus Berlin und Köln

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) bringt eine deutliche Erweiterung der Wechselrechte für die Privatversicherten mit sich. Dabei hat der Gesetzgeber klar zwischen Bestands- und Neuversicherten unterschieden: Für alle, die ab dem 1. Januar 2009 erstmals privat krankenversichert werden, gilt ein dauerhaftes Wechselrecht in alle Tarife anderer Versicherungsunternehmen unter Mitgabe der Alterungsrückstellung im Umfang des Basistarifs. Diese - gegenüber den bisherigen Tarifen zusätzliche - Option wird gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil eines jeden ab 2009 abgeschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrages. Sie wird sich auf die Prämienhöhe auswirken und kann vom Versicherten nicht freiwillig abgewählt werden.

Unterschied zwischen Alt und Neu

Anders, als es die Tarife der Neuversicherten sein werden, sind die Verträge der Bestandskunden ohne Wechseloptionen kalkuliert. Gleichwohl erhält durch das GKV-WSG auch der Bestand ein einmaliges Wechselrecht unter Mitgabe der Alterungsrückstellung: Befristet auf das erste Halbjahr 2009 sowie ausdrücklich auf den Basistarif eines Unternehmens der Wahl.
Um diese Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen abzubilden, ist eine Mindestverweildauer im Basistarif zwingend. Alles andere hieße, den Bestandsversicherten nicht nur den einmaligen Wechsel, sondern ebenfalls ein mehrmaliges oder gar dauerhaftes Wechselrecht zu ermöglichen. Dies war aber nicht Wille des Gesetzgebers.

Gefahr der Risikoentmischung

Es liegt im Interesse der Versichertengemeinschaft insgesamt, dass der Basistarif nicht als Vehikel missbraucht werden kann, um Bestandsversicherte unmittelbar – etwa nach einer logischen Sekunde - in einen anderen Tarif weiterzuleiten: Gäbe es nämlich für die Bestandsversicherten eine unmittelbare Wechselmöglichkeit in die normale PKV-Tarifwelt eines anderen Unternehmens, würden lediglich gute Risiken - also junge und gesunde Versicherte - in höherwertige Tarife des neuen Unternehmens hochgestuft. Ältere und kranke Versicherte würden entweder im Kollektiv des abgebenden Versicherers oder im Basistarif verbleiben - mit der Folge der Risikoentmischung und einer daraus resultierenden Beitragssteigerung in beiden Kollektiven. Das war und ist politisch eindeutig nicht gewollt.
Da das Wechselrecht für Bestandsversicherte im GKV-WSG nicht detailliert geregelt und insbesondere die Mindestverweildauer im Basistarif nicht festgelegt ist, ist eine Konkretisierung im Rahmen der Kalkulationsverordnung zwingend erforderlich. Sachgerecht wäre eine Verweildauer von drei Jahren, weil der Basistarif an die Gestaltungen in der GKV angelehnt ist. Dort gilt bei "Tarifwechsel" eine Frist von drei Jahren. Der PKV-Verband hat seine Position zum Wechselrecht für Bestandsversicherte gegenüber den Bundesministerien für Finanzen und Gesundheit sowie den zuständigen Behörden dargelegt. Nur diese können entscheiden, ob, wie und wann eine solche Regelung im Interesse der Versicherten auf den Weg gebracht wird.L
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