INTERVIEW
Der Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht vor, im Rahmen einer Pflegereform auch einen Finanzausgleich zwischen sozialer (SPV) und privater Pflegeversicherung (PPV) einzuführen. Prof. Dr. Otto Depenheuer vom Seminar für Staatsphilosophie und Rechtspolitik der Universität Köln kommt jedoch – ebenso wie das Bundesinnenministerium – zu dem Ergebnis, dass ein solcher Finanzausgleich unter allen denkbaren Gesichtspunkten verfassungsrechtlich unzulässig wäre.
Dem im politischen Raum so beliebten Verweis auf das Solidaritätsprinzip ist mit größter Vorsicht zu begegnen. So ist Solidarität in unserem Zusammenhang ziemlich ambivalent: Was soll daran solidarisch sein, wenn in der Konsequenz einer PPV Zwangsabgabe relativ „arme“ Privatversicherte wie zum Beispiel kleine Gewerbetreibende relativ gut verdienende gesetzlich Versicherte entlasten? Und die unterschiedliche Risikostruktur ist schon deswegen kein politischer Titel für einen Finanzausgleich, weil sie sich schrittweise angleichen und langfristig in der sozialen Pflegeversicherung sogar günstiger aussehen könnte. Aber all diese Ambivalenzen sind für die verfassungsrechtliche Frage ohne Bedeutung. Entscheidend ist hier, dass beide Systeme verfassungsrechtlich nicht gleich sind – die PPV ist grundrechtlich, die SPV demokratisch legitimiert – und deshalb können sie auch rechtlich nicht über einen Kamm geschoren werden.
Zunächst einmal fehlt die finanzverfassungsrechtliche Legitimation eines solchen Ausgleichs. Er könnte weder über Gebühren oder Beiträge noch mittels Steuern geleistet werden, da die Voraussetzungen für die Erhebung dieser drei regulären Abgabentypen eindeutig definiert sind: Mit Gebühren oder Beiträgen kann nur belegt werden, wer eine öffentliche Leistung selbst veranlasst oder zumindest davon profitiert. Steuern wiederum dürfen nicht nur von einzelnen Personengruppen erhoben werden. Eine Belastung der PPV-Versicherten passt unter keine dieser Vorgaben.
Das ist zutreffend. Wichtigste Voraussetzung für die Erhebung einer Sonderabgabe ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Erfordernis einer Gruppenhomogenität. Im Fall der Pflegeversicherung ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt. Denn obwohl die Leistungen der gesetzlichen und der privaten Versicherung im Wesentlichen gleich sind, ist die Pflegeversicherung organisatorisch nicht als Einheitsversicherung konstruiert. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine duale Organisation der Pflegeversicherung entschieden. Diese Grundentscheidung würde durch einen Zwangs-Zusatzbeitrag der Privatversicherten unterlaufen und im Ergebnis zu einer allgemeinen Bürgerpflegeversicherung durch die Hintertür führen.
Die angeführten Einwände gelten unabhängig davon, ob alle Versicherten oder nur die neuen betroffen wären. Neuversicherte wüssten zwar vorher, was auf sie zukommt, könnten der Versicherungspflicht jedoch – etwa als Beamte – nicht ausweichen.
Alle denkbaren Ziele einer finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Pflegeversicherung – die Entlastung des Arbeitsmarktes durch Beitragsstabilisierung oder die Bereitstellung pflegerischer Versorgung für breite Schichten der Bevölkerung – sind zwar als solche legitim. Damit ist aber nicht gesagt, wer dafür aufkommen soll. Zunächst einmal muss die Last der SPV von der Solidargemeinschaft der SPV selbst durch Beiträge getragen werden. Hilfsweise und unterstützend kann auch der Staat durch Steuerzuschüsse für diese Last einstehen: Dadurch realisiert sich die staatsbürgerliche Solidarität, mithin auch die der PPV-Versicherten. Im Übrigen aber bilden diese eine eigene Solidargemeinschaft, die nur für das Risiko ihrer Mitglieder, nicht aber das der SPV einzustehen hat. Staatliche Wohltaten auf Kosten Privater auszuschütten, ist zwar politisch beliebt und finanziell für den Staat attraktiv, aber moralisch fragwürdig und verfassungsrechtlich unzulässig.