GESUNDHEITSPOLITIK
Vierstellige Rechnungen für onkologische Arzneien und ihre therapieadäquate Aufbereitung durch den Apotheker sind nicht selten. Es gibt in Deutschland rund 350 in diesem Bereich spezialisierte öffentliche Apotheker, die in einem anspruchsvollen Verfahren die erforderlichen Stoffe zusammenführen und individuell dosieren. Bei der Dosierung onkologischer Rezepte darf kein Fehler unterlaufen: Die Chemotherapie könnte sonst tödlich sein. Der Zytostatika herstellende Apotheker übernimmt also eine große Verantwortung, er liefert eine einzigartige Arznei und muss aufgrund der Verfallszeiten der Inhaltsstoffe so zeitnah wie möglich produzieren. Deshalb sind diese Apotheker in der Regel in das Therapiegeschehen fast genauso involviert wie die behandelnden Ärzte selbst. Dass ihre Leistung angemessen honoriert werden muss, ist daher unstrittig.
In jüngster Zeit allerdings häufen sich Klagen von Privatversicherten über Preise, die alles andere als angemessen, sondern eher wie Wucher erscheinen. Willkürlich anmutende Preisdifferenzen wie im obigen Beispiel sind dabei keine Einzelerscheinung, denn das geltende Recht erlaubt den Apothekern, für dieselbe Zubereitung bei PKV-Versicherten extrem hohe Preise im Vergleich zu Kassenpatienten zu berechnen. So darf der Apotheker von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine feste Hilfstaxe von zur Zeit 53 Euro sowie einen Zuschlag von 3 Prozent der Einkaufskosten der verwendeten Arzneien verlangen. Ganz anders die Vergütung durch Privatversicherte: Hier kann der Apotheker neben einem Rezepturzuschlag von 2 bis 10 Euro einen Festzuschlag von 90 Prozent des Apothekeneinkaufspreises erheben. Der prozentuale Zuschlag in der PKV ist also dreißigmal so hoch.
Bei Einkaufspreisen bis zu 50 Euro mag dies noch die GKV-Hilfstaxe von 53 Euro kompensieren. Doch oberhalb eines Apothekeneinkaufspreises von 50 Euro geht – wie die nebenstehende Tabelle der Zubereitungspreise in Abhängigkeit vom Medikamenten-Einkaufspreis belegt – jegliche Relation zwischen PKV- und GKV-Zubereitungspreis verloren. Dieser Preisabstand ist durch nichts zu begründen. Schließlich handelt es sich hier um eine identische Leistung, die häufig nicht länger als 15 Minuten effektiver Arbeitszeit beansprucht. Im Falle von Frau Barsotzky hatte die Krankenhausapotheke übrigens auf GKV-Niveau abgerechnet.
Solange die Arzneimittelpreisverordnung derartige Differenzen erlaubt, werden sie als zusätzliche Einkommensquelle genutzt. Die Zeche zahlen letztlich die Privatversicherten über ihre Beiträge. Für die Beamten muss anteilig auch der Steuerzahler aufkommen. Nicht zuletzt deswegen will die Große Koalition hier Abhilfe schaffen. Im letzten großen gesundheitspolitischen Vorhaben dieser Legislaturperiode, der 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes, heißt es unmissverständlich über den 90-Prozent-Zuschlag im PKV-Bereich: „Ein Zuschlag in dieser Höhe ist leistungsgerecht bei Rezepturen mit niedrigpreisigen Arzneimitteln, nicht jedoch für Zubereitungen aus hochpreisigen Arzneimitteln.“
Der Lösungsvorschlag im Gesetzentwurf droht leider ins Leere zu laufen. Zwar ist prinzipiell zu begrüßen, dass der PKV ein Verhandlungsmandat für abweichende Vereinbarungen mit den Apothekern gegeben werden soll. Ob diese Verhandlungen zu befriedigenden Ergebnissen führen können, ist aber zweifelhaft. Denn in der Arzneimittelpreisverordnung soll, wie zur Zeit noch geplant, der 90-Prozent-Zuschlag tatsächlich als Regel stehenbleiben. Solange es diese lukrative Rückfalloption gibt, werden Verhandlungen in Richtung eines nach unten abweichenden Vergütungsniveaus wohl kaum mit letzter Konsequenz geführt werden.
Dabei gibt es zwei unterschiedliche Lösungswege, die gleichermaßen zum Ziel führen würden. So ließe sich der Festzuschlag in § 5 Abs. 1 der Arzneimittelpreisverordnung auf einen bestimmten Betrag begrenzen, so dass der 90-Prozent-Zuschlag bis zu einer Obergrenze von z.B. 75 Euro erhoben werden könnte. Wer Preisvorgaben auf dem Verordnungsweg vermeiden will, kann das Problem alternativ dadurch lösen, dass der zur Zeit betragsmäßig unbegrenzte Festzuschlag in Höhe von 90 Prozent gestrichen und die PKV zu Verhandlungen mit den Apothekern über „angemessene Entgelte“ ermächtigt wird. Dies ermöglichte faire Verhandlungen ohne einseitige Rückfalloption.