PKV Publik Ausgabe 04/2008
AUS DER PKV
Brief aus Berlin und Köln
Die Eckpunkte der Großen Koalition für ein Gendiagnostikgesetz sehen unter anderem vor, dass Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages weder die Durchführung einer genetischen Untersuchung noch Auskünfte über bereits durchgeführte genetische Untersuchungen verlangen dürfen.
Für die erste Forderung bedarf es keiner gesetzlichen Regelung, weil die Versicherungsbranche grundsätzlich von niemandem vor Vertragsabschluss die Vorlage eines Gentests verlangt. Dies hat sie bereits im Jahr 2001 in einer Selbstverpflichtungserklärung öffentlich gemacht. Die zweite Forderung – die generelle Ausklammerung bereits vorliegender Ergebnisse genetischer Untersuchungen aus der vorvertraglichen Anzeigepflicht beim Abschluss von Versicherungsverträgen – ist dagegen nicht sachgerecht. Sie schadet tatsächlich dem Verbraucherschutz und greift ohne Not in die Berufsfreiheit der Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) ein.
Ein Informationsvorsprung Einzelner widerspricht dem Verbraucherschutz
Jeder Versicherungsvertrag kommt zwischen zwei Parteien zustande, dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer. Grundlage ist dabei eine faire Risikobewertung, bei der zwischen Versicherung und Versichertem Informationssymmetrie herrscht. Das bedeutet, dass beide Vertragspartner den gleichen Informationsstand über das zu versichernde Risiko haben. Informationsquellen für erhöhte Wahrscheinlichkeiten künftiger Erkrankungen sind grundsätzlich frühere und aktuelle Erkrankungen, Krankheitssymptome und Beschwerden. Wer dabei etwas – vornehmlich das Wissen über seine Krankheiten – verschweigt, würde Versicherungsschutz für Leistungen erhalten, ohne dafür risikoadäquate Beiträge zu entrichten. Die Versichertengemeinschaft müsste dafür über höhere Beiträge mitbezahlen.
Wenn man berücksichtigt, dass Krankheiten ein steigendes Interesse an höherwertigem Versicherungsschutz begründen, dann zerstört jede Asymmetrie der Information das Versicherungsprinzip. Genau das aber wäre die Folge einer gesetzlichen Umsetzung des entsprechenden Koalitionseckpunktes: Dies würde in allen Fällen, in denen genetische Krankheitsdiagnosen vorliegen, die Risikoprüfung ins Leere laufen lassen. Menschen mit Erkenntnissen über vorliegende Krankheiten aus Gentests hätten damit gegenüber solchen mit Krankheitsdiagnosen auf anderer Basis, zum Beispiel einer Computertomografie, finanzielle und strategische Vorteile. Und das immer zu Lasten der anderen Versicherungsnehmer.
Prädiktive und diagnostische Gentests sind zu unterscheiden
Ein Verzicht auf die Einbeziehung von Gentestergebnissen bei Abschluss eines Versicherungsvertrages lässt sich nur für sogenannte prädiktive Gentests begründen. Bei diesen Tests werden gesunde Menschen daraufhin untersucht, ob sie die Veranlagung für eine bestimmte Erkrankung tragen. Der Grund für prädiktive Gentests ist die Sorge der Betroffenen, dass sie selbst oder ihre Nachkommen künftig an einer erblich bedingten Krankheit erkranken könnten. Entsprechende Tests werden meist ohne Vorliegen konkreter Symptome vorgenommen, wenn in der Verwandtschaft Erbkrankheiten aufgetreten sind.
Prädiktive Tests bezeugen also keine bereits existierenden Vorerkrankungen; in vielen Fällen führen sie bei den Betroffenen zu einem präventiven Verhalten, das – etwa die medikamentöse Vorbeugung – beitragsrelevant sein kann. Aber auch hier bedarf es keines Eingriffs durch den Gesetzgeber: Denn die private Krankenversicherung hat in der oben erwähnten Selbstverpflichtung der gesamten Versicherungsbranche bereits darauf verzichtet, prädiktive Gentests bei Versicherungsabschluss zu berücksichtigen.
Ganz anders liegt der Fall bei diagnostischen Gentests. Diese werden zur ursächlichen Abklärung aktueller oder früherer Beschwerden oder Krankheitssymptome durchgeführt. Den betroffenen Personen verschaffen diagnostische Gentests daher wie jede andere Diagnosemethode Informationen über eine akute Erkrankung. Im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht hat der Antragsteller die Ergebnisse solcher Tests deshalb ebenso offenzulegen wie die auslösenden Beschwerden und/oder Krankheitssymptome. In dieser Hinsicht besteht zwischen diagnostischen Gentests und anderen Diagnosemethoden kein Unterschied und damit besteht auch kein Grund, jene gegenüber diesen zu privilegieren.