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PKV Publik Ausgabe 04/2007

AUS DER PKV

Ordnungspolitischer Dammbruch: BMG billigt Chefarzt- und Zweibetttarife in der GKV

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen billigen Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) weit über das durch die Gesundheitsreform eröffnete Maß hinaus.

Eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Daniel Bahr (FDP) brachte es Ende April ans Licht: Das BMG hält es „für vertretbar“, wenn gesetzliche Krankenkassen demnächst auch Wahltarife mit der Kostenerstattung von Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer anbieten – so die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Marion Caspers-Merk (SPD). Das BMG schließt sich damit der Auffassung des Bundesversicherungsamtes an, das Mitte März im Angebot derartiger Kostenerstattungstarife durch die GKV überraschenderweise „keine Leistungsausweitung“ der Sozialversicherung sah.



Eingriff in funktionierenden Markt

Bei diesen Fragen geht es keineswegs um hypothetische Zukunftsszenarien. Die AOK Rheinland hat sich von der Landesaufsicht in Nordrhein-Westfalen bereits einen Tarif „Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus“ genehmigen lassen und diesen vorsorglich in ihre Satzung aufgenommen, Beitragstabelle inklusive. So könnten beispielsweise 40- bis 65-Jährige ihr Zweibettzimmer bei der AOK für 16,80 Euro monatlich absichern. Was sich damit anbahnt, ist auch keine versicherungstechnische Petitesse, sondern wäre – wird der Entwicklung nicht Einhalt geboten – ein ordnungspolitischer Dammbruch: Der Staat würde rechtswidrig und ohne Not in einen funktionierenden Markt eingreifen.

Die Entwicklung ist alarmierend. Durch die jüngste Gesundheitsreform ist die GKV befugt, allen Pflichtversicherten mit Selbstbehalt- und Beitragsrückerstattungstarifen Angebote zu machen, die zur originären Kernkompetenz der privaten Krankenversicherung gehören. Dagegen sprechen schon versicherungssystematische Gründe. Denn Selbstbehalttarife erfordern eine Kalkulation nach dem Äquivalenzprinzip. Wo dies nicht erfolgt – wie in der GKV – führen sie zu Mitnahmeeffekten für Junge und Gesunde. Zahlen müssen dafür Alte und Kranke – ein klarer Verstoß gegen das Solidarprinzip.

Die Debatte darüber, welche der durch das GKV-WSG ins Leben gerufenen Wahltarife in der GKV systemwidrig sind und unsolidarisch wirken, hat gerade erst begonnen. Da erweitern Bundes- und NRW-Landesregierung schon die Palette ausgerechnet um Chefarzt- und Zweibetttarife, gewissermaßen die Klassiker der PKV-Ergänzungsversicherung. Offenbar haben die Verantwortlichen jeglichen ordnungspolitischen Kompass verloren. Was hier nämlich nonchalant als rechtlich akzeptable Ausweitung der Sozialversicherung in Betracht gezogen wird, liefe in der Praxis auf die Zerstörung des zur Zufriedenheit von Millionen Bürgern laufenden, privaten Zusatzversicherungsgeschäfts hinaus. Die gesetzlichen Krankenkassen sind keine Unternehmen. Sie sind staatlich geschützte und von der Steuerpflicht befreite Körperschaften, die obendrein keine Alterungsrückstellungen bilden. Erhalten sie die Lizenz zum Zusatzversicherungsgeschäft, sind die PKV-Unternehmen massiv benachteiligt, ihre Verdrängung vom Markt ist dann eine Frage der Zeit.

Diese forcierte und subventionierte Staatskonkurrenz ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit und widerspricht zugleich nationalem und europäischem Wettbewerbs- und Kartellrecht. Die Klage eines PKV-Unternehmens dagegen ist schon vorbereitet. Nach der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes hat die GKV nur deshalb und nur solange einen privilegierten Sozialversicherungsstatus, als sie nach den spezifischen Kriterien eines Sozialsystems agiert: einkommensabhängige Beiträge und solidarische Absicherung von Risiken ohne Gewinnabsichten. Wahltarife wie die Chefarztbehandlung oder Ein- und Zweibettzimmer würden diesen rechtlichen Rahmen überschreiten. Zudem verwischen sie systematisch die Grenzen zwischen Sozialstaat und freiheitlicher Marktordnung und schwächen mit der letzteren eben auch den Raum bürgerlicher Selbstorganisation, Selbstbestimmung und Subsidiarität.



Tendenz zur Einheitssicherung

Sollte die Bundesregierung an ihrer Position festhalten, wäre dies eine Missachtung aller rechtlichen Schranken, funktionalen Barrieren und ordnungspolitischen Verwerfungen durch Wahltarife in der GKV. Sie würde damit im Übrigen – nolens volens – unter dem Deckmantel von angeblich „mehr Wettbewerb“ der ganz gegenläufigen Tendenz in Richtung Einheitssicherung Vorschub leisten. Denn das Ansinnen, der GKV originäre Leistungsmerkmale der Privaten zu übertragen, korrespondiert auf beunruhigende Weise mit dem Bestreben des GKV-WSG, der PKV Standards der gesetzlichen Sozialversicherung vorzuschreiben. So viel Konvergenz war nie.


tg
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