RECHT
Der Bundesfinanzhof bestätigt einen Vorzug des privaten Krankentagegeldes: Es ist nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen.
Der Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) führt auch weiterhin dazu, dass sich die Steuer auf das übrige Einkommen erhöht. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes in München hervor (Aktenzeichen X R 53/06). Demnach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, das von einem GKV-Versicherten bezogene Krankengeld in den sogenannten Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bezieher des GKV-Krankengeldes pflichtversichert oder freiwilliges Mitglied seiner Kasse ist.
Dieser Spruch der obersten deutschen Steuerrichter dürfte insbesondere Selbstständige interessieren, die vor der Wahl stehen, sich gesetzlich oder privat abzusichern. Das Krankentagegeld der PKV wirkt nämlich auch in Zukunft nicht steuererhöhend.
Der Bundesfinanzhof bestätigt mit seinem Urteil die Regelung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wonach bestimmte Lohn- und Einkommensersatzleistungen, die ein Steuerpflichtiger erhält, dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dazu gehört neben dem Krankengeld der GKV beispielsweise auch das 2008 eingeführte Elterngeld.
Diese Ersatzleistungen sind zwar selbst steuerfrei, der Progressionsvorbehalt bewirkt jedoch eine Erhöhung der Steuer auf die übrigen Einkünfte: Denn bei der Berechnung des Steuersatzes für die steuerpflichtigen Einkünfte werden die Ersatzleistungen sockelartig berücksichtigt. Nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen sind dagegen Krankentagegelder, die private Krankenversicherungen ihren Versicherten gewähren.
Eine Klägerin sah darin eine Ungleichbehandlung von freiwillig in der GKV Versicherten. Ihrer Meinung nach dürfte der Progressionsvorbehalt für das Krankengeld von Selbstständigen oder freiwillig versicherten Arbeitnehmern nicht gelten – unabhängig davon, ob es sich um eine private oder gesetzliche Krankenversicherung handele.
Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab: „Die gesetzgeberische Entscheidung, nur das Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen, aber nicht auch das Krankengeld einer privaten Krankenversicherung, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz“, heißt es in einer kommentierenden Mitteilung des Gerichts. Der Gesetzgeber dürfe differenzieren zwischen den Krankengeldern der unterschiedlichen Krankenkassen, die Leistungen aus einem Privatversicherungsverhältnis oder auch Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverhältnisses sein können.