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PKV PUBLIK AUSGABE 3/2009

GESUNDHEITSPOLITIK


Im Schleppnetz

Wie Privatversicherte gegen ihren Willen in die GKV gezwungen werden

 

Wer aus selbstständiger Tätigkeit ins Angestelltenverhältnis wechselt, muss sich meist in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Die Höhe des Einkommens ist dabei unerheblich.


Albert Rieger fiel aus allen Wolken. Der 49-jährige Ingenieur aus Sankt Georgen in Baden-Württemberg ist seit 15 Jahren privatversichert – und will es auch bleiben. Aber er darf nicht, sondern muss jetzt gegen seinen Willen in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln. Und das, obwohl er unverändert oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdient. Dabei hat Rieger nur das getan, wozu Regierungspolitiker die Beschäftigten in ihren Sonntagsreden auffordern: Er ist beruflich mobil.


Doch der Wechsel aus seiner freiberuflichen Ingenieurtätigkeit in eine feste Anstellung bei einem Hersteller von Automationssystemen verbindet sich für Rieger mit dieser unangenehmen – und teuren – Überraschung aus dem Sozialgesetzbuch V. Nun zappelt er im Schleppnetz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). „Das kann ja wohl nicht wahr sein“, empört sich der Ingenieur im Gespräch mit PKV Publik. Denn mit Logik hat diese Vorschrift für ihn nichts zu tun. „Ebenso gut könnten Sie jemandem sagen: Du musst jetzt in die CDU eintreten, weil du letztes Jahr in New York warst...“ Doch so absurd ihm die Sache erscheint – sie ist kein Scherz, sondern für Rieger mit echten Nachteilen verbunden. „Die Alterungsrückstellungen in der Privatversicherung sind dadurch für mich futsch. Ich hätte eine solche Willkür des Gesetzgebers nie erwartet. Das kann doch mit unserer Verfassung nicht vereinbar sein.“


Genauso denken viele andere Betroffene dieser Regelung der Gesundheitsreform. Deshalb ist sie jetzt auch Gegenstand der laufenden Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe. So kam der Zwangswechsel ehemals Selbstständiger in die GKV in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht zur Sprache.


Der Grafiker Michael Frank aus Darmstadt wehrt sich ebenfalls gegen seine „Zwangsumsiedlung in die gesetzliche Krankenversicherung“. Er war 17 Jahre lang freiberuflich tätig und seit dieser Zeit auch privatversichert. Jetzt hat ihm eine Werbeagentur die Festanstellung angeboten, doch die Freude darüber wird durch die unerwünschte Nebenwirkung des GKV-Zwangs getrübt. „Da baut sich aus dem Nichts ein unglaublicher Ärger vor mir auf: Mein vor Jahren ausgehandelt günstiger Privattarif und die Alterungsrückstellungen sind dadurch null und nichtig. Stattdessen zahle ich nun monatlich knapp 200 Euro mehr für weniger Leistung“, bilanziert Frank bitter. Und er fragt sich, was passiert, sollte er in Zukunft wieder Freiberufler werden: „Dann käme ich ohne neuen Gesundheits-Check nicht mehr in meine Privatversicherung zurück, es sei denn, ich zahle noch einmal 98 Euro pro Monat für eine Anwartschaftsversicherung.“


Auch der Hamburger Versicherungsmakler Karsten Berkemeier, der seinerseits private Krankenversicherungen vermittelt, wurde zum Opfer der Neuregelung. Er war seit über zehn Jahren zufrieden privatversichert, doch jetzt muss er mit dem Wechsel von der Selbstständigkeit in ein Angestelltenverhältnis zwangsweise in die GKV. Dadurch stieg sein Versicherungsbeitrag schlagartig von ehemals 250 auf jetzt 570 Euro monatlich. Dafür bekommt er als „Gegenwert“ auch noch geringere Leistungen als zuvor.


„Betrogen und bestraft“ durch die Gesundheitsreform fühlt sich der 49-jährige Uwe Schumacher aus Altenkirchen. Nach 18 Jahren Selbstständigkeit als Inhaber von Telefonläden wechselte er als Angestellter in ein Mobilfunkunternehmen. Die Personalabteilung verbuchte ihn als Privatversicherten, was er schließlich schon seit fast zwei Jahrzehnten ununterbrochen war. Dann stellte er fest, dass von seinem Gehalt zusätzlich GKV-Beiträge abgeführt wurden. „Man hatte mich gar nicht gefragt.“ Alle Auflehnung half nichts: Schumacher musste in die GKV. Bei einer Kündigung seiner PKV hätte er die Alterungsrückstellungen eingebüßt, sodass er sich für eine Anwartschaftsversicherung entschied, um nach den drei Jahren Wartefrist seine alte Privatversicherung fortsetzen zu können. So kostet ihn die Zwangs­rekrutierung in die GKV nicht nur 570 Euro Höchstbeitrag, sondern zusätzlich 165 Euro für die Anwartschaft. Zudem hat er nun als Kassenpatient beim Arztbesuch das Gefühl, dass der Service schlechter ist. „Ich kann das sogar verstehen, weil der Arzt ja deutlich weniger daran verdient.“ Überdies ärgert es ihn, dass er jetzt „ein marodes GKV-System mit Höchstbeiträgen finanziert, das ohne jede Alterungsrückstellung auf die demografischen Probleme zutreibt“.


Schumacher empfindet das Ganze als reine Schikane: „Ich habe dem Staat nie auf der Tasche gelegen und finde mich jetzt in einem sozialen Netz gefangen, in das ich gar nicht will.“

Rechtlicher Hintergrund


Die Ursache des erzwungenen Wechsels in die gesetzliche Krankenkasse findet sich im Sozialgesetzbuch V (SGB V § 6). Darin wird geregelt, welche Arbeitnehmer versicherungsfrei sind (Absatz 1). Hier findet sich auch die mit der Gesundheitsreform schlagartig von einem auf drei Jahre verlängerte Wartefrist. Versicherungsfrei sind demnach Arbeiter und Angestellte, deren Bruttogehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von zurzeit 48.600 Euro „übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat“.


Es gibt allerdings eine Besitzstandsregelung für jene, die zum Zeitpunkt der Reform am Stichtag 2. Februar 2007 bereits privat krankenversichert waren (Absatz 9): Sie bleiben versicherungsfrei, solange sie „keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen“. Dieser Halbsatz schafft das Problem für bisher Selbstständige, die wieder angestellt werden. Die gesetzlichen Kassen, die für die Prüfung der Versicherungspflicht zuständig sind, werten diesen Wechsel des Arbeitsverhältnisses als neuen Tatbestand der Versicherungspflicht, so dass die Besitzstandsregelung nicht greift.


Die gesetzlichen Kassen haben sich auf Durchführungsvorschriften zur Jahresarbeitsentgeltgrenze geeinigt, in denen es heißt: „Die Besitzstandsregelung kommt allerdings nur für die am 2. Februar 2007 privat krankenversicherten Arbeitnehmer in Betracht, nicht dagegen für am Stichtag privat krankenversicherte Selbständige, Studenten und andere Personen.“

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