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PKV Publik Ausgabe 02/2007

AUS DER PKV

Prädiktive Gesundheitsinformationen: Position des Nationalen Ethikrats

Der Nationale Ethikrat hat jüngst seine Stellungnahme „Prädiktive Gesundheitsinformationen beim Abschluss von Versicherungen“ abgegeben. Er sieht keine zwingenden Gründe für ein Gentest-Gesetz,wohl aber Bedarf, das informationelle Selbstbestimmungsrecht zu stärken, zum Beispiel durch erweiterte Selbstverpflichtungen der Versicherungsunternehmen.


Die Stellungnahme bezieht sich auf die bisherigen Tarife der privaten Krankenversicherung, deren Grundlage das Prinzip der statistischen Äquivalenz der zu zahlenden Versicherungsbeiträge und der in der verbleibenden Lebensspanne zu erwartenden Krankheitskosten ist. In die vorvertragliche Risikoprüfung und Beitragskalkulation gehen dabei neben dem Alter auch etwaig erhöhte Wahrscheinlichkeiten künftiger Erkrankungen des Antragstellers ein.


Informationsquellen für erhöhte Wahrscheinlichkeiten künftiger Erkrankungen sind grundsätzlich frühere und aktuelle Erkrankungen, Krankheitssymptome und Beschwerden, aber auch Krankheitsdispositionen. Die Gentechnologie erlaubt, die Disposition für eine zunehmende Zahl von Krankheiten, zu deren Entstehung Erbfaktoren beitragen, zu identifizieren, lange bevor sich deren Symptome manifestieren.


Selbstverpflichtung der PKV

Die privaten Versicherungsunternehmen und hier auch die PKV haben im Jahre 2001 eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben und diese kürzlich bis zum Jahr 2011 verlängert. Darin verzichten die privaten Krankenversicherer darauf, die Durchführung von prädiktiven Gentests zur Voraussetzung eines Vertragsabschlusses zu machen, die Offenbarung von aus anderen Gründen durchgeführten prädiktiven Gentests vor dem Vertragsabschluss zu verlangen, oder von den Antragstellern eigenständig vorgelegte Befunde zu verwerten.


Bei einem prädiktiven Gentest wird ein Gesunder (!) untersucht, ob er die Veranlagung für eine bestimmte Erkrankung trägt und daran künftig erkranken kann. Dies interessiert den Bürger im Rahmen der Familien- und Lebensplanung insbesondere dann, wenn in seiner Verwandtschaft Erbkrankheiten aufgetreten sind. Der Grund für prädiktive Gentests ist die Sorge des Betroffenen, dass er selbst oder seine Nachkommen künftig an einer erblich bedingten Krankheit erkranken könnten. Anlass sind also keine aktuellen oder früheren Beschwerden oder Symptome.


Diagnostische Gentests

Demgegenüber werden diagnostische Gentests zur ursächlichen Abklärung aktueller oder früherer Beschwerden oder Krankheitssymptome durchgeführt. Im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht hat der Antragsteller die Ergebnisse diagnostischer Gentests ebenso offen zu legen wie die auslösenden Beschwerden und/oder Krankheitssymptome.


Der Nationale Ethikrat anerkennt die Berechtigung und Notwendigkeit der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit mit dem Gebot „vertraglicher Fairness, nach der Antragsteller mit gleichem Risikoprofil hinsichtlich der Vertragskonditionen gleich, Antragsteller mit ungleichem Risikoprofil aber ungleich zu behandeln sind“. Die Risikoprüfung solle „gewährleisten, dass die Prämienlasten fair zwischen den Versicherten verteilt sind“. Anderenfalls könne das Phänomen der Antiselektion, das heißt eine von Antragstellern gezielt herbeigeführte Häufung von Versicherten mit durchschnittlichen Beiträgen trotz ihnen bekanntem, erhöhtem Krankheitsrisiko, die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsunternehmens gefährden. Um dies zu verhindern, muss Vertragsgleichheit sichergestellt werden, indem Antragsteller und Versicherer über den gleichen Informationsstand zu den Risiken verfügen.


Familienanamnese

Dennoch hält es der Nationale Ethikrat für geboten, die vorvertragliche Anzeigepflicht bezüglich prädiktiver Merkmale weitergehend einzuschränken, als dies durch die bestehende Selbstverpflichtung erfolgt ist. Von der Anzeigepflicht seien neben prädiktiven Gentests auch andere prädiktive Merkmale auszunehmen, seien sie dem Antragsteller bereits bekannt oder verlangte der Versicherer gar ihre Untersuchung.Dazu gehöre auch die so genannte Familienanamnese, das heißt Angaben über den Gesundheitszustand Verwandter. Der Ethikrat begründet diese Forderungen mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und hier auch das Recht auf Nichtwissen.


Die Forderung eines Verzichts auf Offenbarung nicht nur prädiktiver Gentests, sondern auch anderer genetisch determinierter Merkmale ist grundsätzlich nachvollziehbar, solange diese Merkmale tatsächlich aus prädiktivem Interesse untersucht wurden. Das ist insofern bereits derzeit geübte Praxis, indem Neugeborene ohne Risikoprüfung (ohne Berücksichtigung der Ergebnisse des Neugeborenen-Screenings) privat krankenversichert werden können. Grundsätzlich nachvollziehbar ist auch die Forderung zur Familienanamnese, die Antragstellung dürfe nicht eine gezielte Ausforschung der Verwandtschaft durch den Antragsteller induzieren. Die Ergebnisse einer aus diagnostischen Gründen erhobenen Familienanamnese sollten aber anzeigepflichtig bleiben. JF

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