POLITIK
Ein privat versicherter Familienvater hat vor dem Bundesverfassungsgericht ein wichtiges Urteil erstritten: Ab 2010 sollen auch die Beiträge von Privatversicherten weitgehend von der Steuer verschont bleiben. Durch die gesetzliche Umsetzung drohen allerdings hohe Bürokratiekosten und eine Weichenstellung in Richtung Bürgerversicherung.
Krankenversicherte dürfen sich auf eine spürbare steuerliche Entlastung freuen. Ab 2010 sollen ihre Beiträge weitgehend von der Besteuerung verschont bleiben. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums vor, der eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 umsetzt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind demnach existenznotwendig und von der Einkommenssteuer zu verschonen. Für Privatversicherte ist erfreulich, dass das Gericht explizit auch die PKV-Beiträge für Familienangehörige zu diesen Aufwendungen zählt.
Ideal wäre, wenn der Gesetzgeber die volle Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge – auch für Zusatzversicherungen zum Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung – ermöglichen und so das Vorsorgeprinzip in einer alternden Gesellschaft stärken würde. Dies wäre mit der Vorgabe aus Karlsruhe vereinbar, wonach die Krankenversicherungsbeiträge mindestens in Höhe eines sozialhilfegleichen Leistungsspektrums abzugsfähig sein müssen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) verfolgt hingegen das Ziel, die Bürgerinnen und Bürger nur bei den Aufwendungen für einen sozialhilfegleichen, also weitgehend den in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) üblichen Versicherungsschutz zu entlasten. Das hat im Bereich der GKV eine relativ einfache Lösung zur Folge: Der GKV-Versicherte kann aufgrund des einheitlichen gesetzlichen Versicherungsschutzes in seiner Steuererklärung immer den tatsächlichen Zahlbetrag – minus einer Pauschale von 4 Prozent für das Krankentagegeld – geltend machen. Im Bereich der PKV verlangt das BMF dagegen ein penibles Beitragssplitting: Für jeden Vertrag soll der Beitragsanteil für den GKV-analogen Leistungsumfang berechnet und ausgewiesen werden. Orientierungsmarke soll der Basistarif sein. Wegen der Tarifvielfalt und Wahlfreiheit in der PKV mit entsprechenden Leistungsunterschieden je nach abgeschlossenem Tarif ist der bürokratische Aufwand für die Unternehmen entsprechend hoch. Ein Referentenentwurf des BMF vom November 2008 hat die Kosten der Umsetzung des Gesetzes auf über 200 Millionen Euro geschätzt. Wohl aus kosmetischen Gründen hat dasselbe Ministerium im Januar 2009 seine Prognose um 106 Millionen Euro nach unten korrigiert. Diese Kosten für die „einzelvertragliche Aufteilung der Beiträge“ sind allerdings nicht einfach verschwunden, sondern werden spätestens in der Rechtsverordnung wieder auftauchen. Tatsächlich ist sogar mit weit höheren Kosten zu rechnen, da die veranschlagte Arbeitszeit für die Neukalkulation der Tarife mit nur zehn Stunden unrealistisch ist. Außerdem dürften die meisten der als einmalig titulierten Kosten infolge der jährlichen Neuberechnung der Beitragsanteile Jahr für Jahr neu anfallen.
Neben dem unverhältnismäßigen bürokratischen und finanziellen Aufwand ist dieses Beitragssplitting den Privatversicherten auch sachlich nicht zu vermitteln: Der Art nach sind die Leistungen in der PKV denen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich gleich. Wichtigstes Kriterium jeglicher Kostenübernahme in der PKV ist stets die medizinische Notwendigkeit. „Wohlfühlangebote“ wie Fitnesskurse oder Wellnessurlaub sind in der PKV nicht versicherbar. Nur dem Umfang nach gibt es Unterschiede, die von Tarif zu Tarif mal höher, mal niedriger ausfallen. So beinhalten viele Tarife der PKV die Ein- oder Zweibettzimmerunterkunft, die Chefarztbehandlung im Krankenhaus oder höhere Erstattungssätze bei Zahnersatz. Die PKV unterscheidet sich gegenüber der GKV aber nicht nur durch ein „Mehr“ an Wahlleistungen, sondern auch durch das Fehlen vieler GKV-üblicher Leistungen. So gewährt die GKV flächendeckend Leistungen, die es in der PKV nicht gibt: Haushaltshilfe, Soziotherapie, ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Eltern-Kind-Kuren und Mutterschaftsgeld. Die Beitragsanteile für diese Mehrleistungen in der GKV sollen laut Entwurf indes steuerlich voll abzugsfähig sein.
Die Pläne des Bundesfinanzministeriums sind nicht zuletzt auch ordnungspolitisch höchst bedenklich. Die Verpflichtung der Unternehmen zur Berechnung und Meldung eines virtuellen GKV-Beitrages beim Finanzamt wäre eine Steilvorlage für die Einführung der Bürgerversicherung in der kommenden Gesundheitsreform. Denn damit würde die Steuerpolitik ein Projekt der letzten Gesundheitsreform zu neuem Leben erwecken: die in den ersten Arbeitsentwürfen zum GKV-WSG im August und September 2006 geplante Umstellung aller PKV-Verträge auf den Basistarif durch ihre Aufspaltung in Basis- und Zusatzschutz. Das Projekt scheiterte seinerzeit am Widerstand der Union.
Sollte die Politik das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im oben skizzierten Sinne umsetzen, wären die Voraussetzungen für eine Aufspaltung der gesamten Tarifwelt der PKV 2010 weitaus günstiger, als sie das 2006 waren. Die Zusammenführung von PKV und GKV in eine staatliche Einheitsversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Krankenversicherung mit allen bekannten Finanzierungsproblemen wäre die drohende Folge. Noch gibt es Alternativen: Der PKV-Verband setzt sich dafür ein, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Entlastung ohne unnötige Bürokratiekosten umzusetzen.
Sollte die einfachste Lösung – die volle Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge – keine politische Mehrheit finden, dann sind pauschale und branchenweit einheitliche Abschläge für die oberhalb des GKV-Schutzes liegenden Leistungskomponenten die beste Lösung. Das Bundesverfassungsgericht lässt hierfür Spielraum. So ließe sich ein Abschlag auf den Versicherungsbeitrag für die Krankenhauswahlleistungen von 8,5 Prozent und für den Zahnersatz von 6 Prozent begründen. Nach Abzug wäre der verbleibende Krankenversicherungsbeitrag steuerfrei - bei Angestellten freilich in Verrechnung mit dem ohnehin schon steuerfreien Arbeitgeberzuschuss.
Auf diesem Weg ließe sich die steuerliche Entlastung kostengünstig umsetzen. Zudem würde vermieden, dass der defizitäre Basistarif, den die PKV bekanntlich nicht freiwillig anbietet, zur Norm ihrer gesamten Tarifwelt wird.