GASTKOMMENTAR
Anfang März stimmt der Bundesrat über das Gendiagnostik-Gesetz ab. Die Differenzierung zwischen prädiktiven und diagnostischen Gentests sollte im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck kommen. Von Univ.-Prof. Dr. Christian Armbrüster.
Der Regierungsentwurf eines Gendiagnostik-Gesetzes untersagt es in § 18 dem Versicherer, genetische Informationen zu erheben oder zu verwerten. Was ist hiervon zu halten? Von einem versicherungswissenschaftlichen Standpunkt aus ist jede Beschränkung der Erhebung oder Verwertung von Informationen, die für die Einschätzung des Risikos aussagekräftig sind, kritisch zu sehen. Der Versicherer bildet Kollektive, in denen die Träger gleichartiger Risiken zusammengefasst und für die risikoadäquate Prämien errechnet werden. Optimal ist hierfür eine Ermittlung und Verwertung aller verfügbaren risikobezogenen Informationen. Zudem ist ein gleicher Informationsstand beider Vertragsparteien in Bezug auf diese Risiken wichtig, weil anderenfalls die Nachfrage durch Antragsteller erhöht wäre, die aufgrund ihres Sonderwissens zu günstigeren Konditionen Versicherungsschutz erlangen als alle anderen (Gefahr der Antiselektion).
Das Erhebungsverbot schneidet eine für die Risikobewertung verfügbare Informationsmöglichkeit ab; die Informationssymmetrie wird aber nicht berührt. Zugleich ist das Recht des Einzelnen auf Nichtwissen seiner genetischen Disposition anzuerkennen. Insgesamt sind die mit dem Verbot verbundenen Nachteile hinnehmbar.
Bei dem Verwertungsverbot ist hingegen auch die Informationssymmetrie betroffen. Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung, indem er die vorvertragliche Anzeigepflicht auf Vorerkrankungen und Erkrankungen für anwendbar erklärt.
Dies soll auch gelten, wenn ein diagnostischer Gentest eingesetzt wurde, da das Recht auf Nichtwissen bei bereits bestehenden Krankheiten nicht berührt ist. In der Tat muss vermieden werden, dass allein aufgrund unterschiedlicher Methoden zur Informationsgewinnung über Vorerkrankungen und Erkrankungen solche Versicherungsnehmer, bei denen ein Verwertungsverbot nicht besteht, gegenüber denjenigen benachteiligt werden, bei denen die Risiken wegen der Art ihrer Ermittlung durch Gentests nicht berücksichtigt werden dürfen.
Der Gesetzentwurf differenziert mithin zwischen prädiktiven Gentests, deren Verwertung dem Versicherer untersagt sein soll, und diagnostischen Tests, deren für eine Vorerkrankung oder Erkrankung bedeutsames Ergebnis verwertbar ist. Damit wird hinsichtlich prädiktiver Gentests eine Informationsasymmetrie zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer hingenommen.
Dies ist von einem versicherungswissenschaftlichen Standpunkt aus nicht unbedenklich. Es ist aber akzeptabel, da die Aussagekraft prädiktiver Gentests noch sehr begrenzt ist und die ungleich größeren Risiken für die Vertragsgerechtigkeit aus einer Informationsasymmetrie bezüglich der durch diagnostische Gentests erlangten Kenntnisse erwachsen würden. Die Differenzierung zwischen prädiktiven und diagnostischen Gentests sollte im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck kommen, indem das Verwertungsverbot ausdrücklich auf prädiktive Tests bezogen wird.