RECHTSSPRECHUNG
Mit gutem Beispiel voran
Richter stärken privat krankenversicherten Empfängern von Sozialhilfe den Rücken - jetzt ist der Bund am Zug
Privat krankenversicherte Empfänger von Sozialhilfe haben Anspruch darauf, dass die Sozialbehörden ihre Beiträge für den Basistarif in voller Höhe übernehmen. Die beiden entsprechenden Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg sollte sich der Bundestag zum Vorbild nehmen und die bestehende Gesetzeslücke schließen.
Gute Nachrichten für privat krankenversicherte Empfänger von Sozialhilfe: Sie haben einen Anspruch darauf, dass die Sozialbehörden die Beiträge für ihre Versicherung im neuen Basistarif in voller Höhe übernehmen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt in zwei Verfahren entschieden. Die Beschlüsse sind zwar für die Behörden in anderen Bundesländern nicht bindend, können aber den Betroffenen auch dort als starke Argumentationshilfe dienen.
Ursache der Probleme und Auslöser einer Klagewelle bei den Sozialgerichten ist die jüngste Gesundheitsreform. Durch sie kommt es für privat krankenversicherte Hilfebedürftige seit Beginn dieses Jahres immer wieder zu Härtefällen. In Folge des neuen § 12 Abs. 1c Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) übernehmen die Sozialbehörden nämlich in vielen Fällen nur noch einen Teil der Krankenversicherungsbeiträge. Dies führt dazu, dass sich die Finanznotlage der Betroffenen weiter verschärft. (Siehe dazu auch PKV Publik 2/2009 und 6/2009.)
Das Stuttgarter Landessozialgericht verbindet seine Entscheidung mit einem deutlichen Tadel an die Adresse des Gesetzgebers. Jener § 12 VAG sei das Ergebnis politischer Konzessionen auf der Suche nach einer Mehrheit für die Gesundheitsreform. Schon im Gesetzgebungsverfahren sei erkannt worden, dass mit der jetzigen Regelung „die Gefahr von Finanzierungslücken für Hilfebedürftige“ im Hinblick auf ihren Krankenversicherungsschutz bestehe. Doch trotz einer ausdrücklichen Bitte des Bundesrates, die Gesetzeslücke durch geeignete Regelungen zu schließen, sei das Problem bis heute nicht gelöst. Es sei den Betroffenen vor diesem Hintergrund „nicht zumutbar, den politischen Konflikt auf ihrem Rücken als schwächstem Glied in der Kette austragen zu lassen“. Die Sozialbehörden wurden daher dazu verurteilt, den Klägern die Beiträge für ihre privaten Krankenversicherungen in voller Höhe zu erstatten. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse ließ das Gericht nicht zu.
Eine der beiden Stuttgarter Entscheidungen betraf eine krebskranke Rentnerin und ihren Mann, die auf Druck des Sozialamtes aus dem Volltarif ihrer privaten Krankenversicherung in den Basistarif gewechselt sind. Das Versicherungsunternehmen hat den Basistarifbeitrag wegen der Hilfebedürftigkeit bereits halbiert, von jeweils 570 auf 285 Euro monatlich. Doch das Sozialamt gewährte nur den von der Regierung per Verordnung festgelegten Betrag, der für Empfänger von Arbeitslosengeld II an die gesetzlichen Krankenkassen überwiesen wird: 129,54 Euro. Für die beiden Betroffenen verblieb eine Beitragslücke von monatlich jeweils rund 155 Euro, die sie von Mini-Rente und Grundsicherung beim besten Willen nicht abdecken können.
Das Stuttgarter Landessozialgericht stellte klar, dass dieses Vorgehen der Behörde keine korrekte Auslegung des Sozialhilferechts (§ 32 SGB XII) sei, wonach Aufwendungen für die Krankenversicherung bei Hilfebedürftigen erstattet werden, soweit sie „angemessen“ sind. Die Auslegung der Angemessenheit könne „nicht auf den Pflichtversicherungsbeitrag eines ALG-II-Empfängers begrenzt werden“.
Das Gericht rügt überdies die Ungleichbehandlung von hilfebedürftigen Privatversicherten im Basistarif. So haben Menschen knapp oberhalb des Existenzminimums, bei denen durch die Zahlung des halbierten Basistarifbeitrags Hilfebedürftigkeit entstehen würde, einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge im erforderlichen Umfang. Nötigenfalls werden für sie also bis zu 285 Euro gezahlt. Wer aber noch ärmer dran ist und – wie die in Stuttgart erfolgreichen Kläger – unter dem Existenzminimum liegt, bekommt nur eine Beitrags-Beteiligung in Höhe des ALG II-Zuschusses an die gesetzlichen Krankenkassen. Damit lässt der Staat die ganz Hilfebedürftigen auf einer Beitragslücke von inzwischen sogar über 160 Euro im Monat sitzen: Anfang Juli ist der Zuschuss der Unterhaltsicherungsbehörden – im Zuge der schuldenfinanzierten Absenkung des Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung – um weitere rund 5 Euro gekürzt worden.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte fest, dass es „keinen sachlichen Grund gibt, zwischen einem nur durch die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge Hilfebedürftigen (§ 12 Abs. 1c Satz 5 VAG) und Personen, die unabhängig von der Beitragszahlung hilfebedürftig sind (§ 12 Abs. 1c Satz 6 VAG) zu unterscheiden“.
Die Richter verwiesen zudem ausdrücklich auf das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Gesundheitsreform. Auch Karlsruhe gehe offensichtlich von einer vollen Übernahme des halbierten Basistarifbeitrags durch den Sozialhilfeträger aus. Das Verfassungsgericht habe „ausgeführt, dass bei Hilfebedürftigkeit im sozialrechtlichen Sinne ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger besteht, die Aufwendungen für die private Krankenversicherung zu übernehmen“.
Nach den Gerichtsbeschlüssen liegt der Ball nun im Feld des Gesetzgebers: Er muss dafür sorgen, dass die Folgen der Gesetzeslücke nicht länger zu Lasten der schwächsten Hilfebedürftigen gehen. Der Bundestag sollte möglichst bald nach der Wahl klarstellen, dass der Sozialstaat seine Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums künftig vollständig wahrnimmt.
Die Aktenzeichen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: L 2 SO 2529/09 ER-B sowie L 7 SO 2453/09 ER-B.