MELDUNGEN
Keine Arztvergütung ohne Einblick
Ärzte müssen einem privaten Krankenversicherer die Behandlungsunterlagen von Patienten auch dann zur Verfügung stellen, wenn dieser sie benötigt, um die Richtigkeit von Rechnungen zu prüfen. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf in einem Beschluss deutlich gemacht.
Ein Patient hatte seinem Arzt die Forderungen an den Versicherer abgetreten. Als das Unternehmen für die Prüfung der Rechnung Behandlungsunterlagen einsehen wollte, lehnte der Arzt das ab. Der Versicherer weigerte sich daraufhin, die Rechnungen zu bezahlen. Mit seiner Klage gegen das Unternehmen lief der Arzt auf: Das Amtsgericht machte deutlich, dass seine Position keinerlei Aussicht auf Erfolg hätte.
Der Versicherer müsse nur zahlen, wenn ihm alle Auskünfte vorlägen, die er von dem Versicherten verlangt und verlangen kann. „Hat er seine Ansprüche an den behandelnden Arzt abgetreten, ist dieser gehalten dafür zu sorgen, dass der Versicherte seinen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag nachkommt“, so die Düsseldorfer Richter. Dazu gehöre auch die Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherer, inklusive der Herausgabe der Behandlungsunterlagen. Eine formelle Schweigepflichtentbindungserklärung sei dafür nicht notwendig. Es reiche eine individuelle Ermächtigung gegenüber dem Arzt. Das Argument des Arztes, der Versicherer hätte ihm ja Fragen stellen können, wies das Gericht zurück: Eine umfassende Prüfung sei nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen möglich.
Aktenzeichen des Gerichtsurteils: 27 C 17856/06