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PKV PUBLIK AUSGABE 5/2010

RECHT

Ohne Nebenwirkungen

Eine Einbeziehung der Privatversicherten in die Arzneimittelrabatte ist rechtlich zulässig


Die Bundesregierung will die bestehenden Arzneimittelrabatte neu regeln. Die Privatversicherten sollen nach den bisherigen Plänen jedoch nicht davon profitieren. Dabei wäre dies sachlich geboten und rechtlich unbedenklich.

Die bestehenden Arzneimittelrabatte für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sollen nach Plänen des Bundesgesundheitsministeriums ausgeweitet werden. Eine Einbeziehung der Privatversicherten in die neue Regelung ist bisher allerdings nicht vorgesehen. Eine solche Ungleichbehandlung ist sachlich nicht zu rechtfertigen, denn bei Abgabe eines identischen Medikaments an gesetzlich oder privat Versicherte würde der Arzneimittelpreis allein wegen des Versicherungsstatus abweichen. Dabei sind Privatversicherte und damit die private Krankenversicherung (PKV) von stark steigenden Arzneimittelausgaben betroffen: Die Arzneimittelausgaben im Bereich der privaten Krankenversicherung stiegen von 1997 bis 2007 pro Kopf um 85 Prozent – deutlich stärker als in der GKV mit 68 Prozent.


Das Bundesgesundheitsministerium führt unter anderem verfassungsrechtliche Bedenken dafür an, dass der PKV die Kostendämpfungsinstrumente der GKV bislang vorenthalten werden – insbesondere geht es um den Herstellerrabatt (§ 130a SGB V) und den Apothekenrabatt (§ 130 a SGB V). Dies ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die von manchen erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände gegen eine wirkungsgleiche Übertragung der Reglung auf die Privatversicherten beziehen sich im Kern auf die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Dies ist jedoch unbegründet:


Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zum Hersteller- und Apothekenrabatt im Bereich der GKV bereits verfassungsrechtlich bewertet als Eingriffe in die Berufsfreiheit in Form so genannter Berufsausübungsregelungen (vgl. Beschluss vom 1. September 1999 – 1 BvR 264/95 u.a). Für die erforderliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügen demnach vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls und die Beachtung des Übermaßverbots. Diese Bewertung trifft auch für den Bereich der PKV zu. Die Freiheit der Berufswahl, bei der Eingriffe mit höheren Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung verbunden sind, ist hier nicht betroffen, da den Regelungen nur eine geringere Wirkung als in der GKV zukommt.


Die private Krankenversicherung beruft sich nicht auf Belange der GKV. Es bestehen aber unabhängig davon eigenständige, ausreichende Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Eingriffe bei den Arzneimittelpreisen, nämlich Patientenschutz und Schutz der Vertragsfreiheit: Privatversicherte sind auf die Versorgung mit Arzneimitteln existenziell angewiesen. Sie sind vor finanzieller Überforderung durch einseitig festgesetzte Preise zu schützen. Insoweit gilt das Gleiche wie für andere Gebührenordnungen, etwa die Gebührenordnung für Ärzte. Der Patientenschutz hat dabei besonderes verfassungsrechtliches Gewicht durch den Schutz der Vertragsfreiheit. Denn verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber verpflichtet, zugunsten schwächerer Vertragsparteien einzugreifen, wenn ein strukturelles Ungleichgewicht besteht, daher ein angemessener vertraglicher Ausgleich zwischen den Vertragspartnern nicht mehr gewährleistet ist und dem Unterlegenen erhebliche Nachteile drohen. Diese Voraussetzungen liegen im Arzneimittelbereich ersichtlich vor. Privatversicherten ist es rechtlich verwehrt und zudem tatsächlich unzumutbar, selbst den Preis für existenziell notwendige Arzneimittel auszuhandeln. Die Schutzbedürftigkeit der Versicherten wird auch nicht durch den Versicherungsschutz gemindert. Privatversicherte tragen die Kosten im Rahmen von Selbstbehalten zum Teil selbst. Der Versicherungsschutz wird zudem durch Beiträge erkauft. Er dient der persönlichen Absicherung des Versicherten, nicht der Realisierung überhöhter Preisvorstellungen von Anbietern.


Die Übertragung der Regelung für die gesetzliche Krankenversicherung auf die Privatversicherten ist auch verhältnismäßig. Auf eine Preisbildung am freien Markt kann nicht verwiesen werden, nachdem diese aufgrund arzneimittelrechtlicher Preisbindung ausgeschlossen ist.


Auch die wirkungsgleiche Übertragung des Apothekenrabatts ist gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Apothekenrabatt ein skontoähnlicher Ausgleich für die prompte Zahlung der Krankenkassen an die Apotheker (vgl. Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvR 2/03). Diese Gesichtspunkte gelten für die Privatversicherten erst recht. Denn sie bezahlen ihre Arzneimittel sofort nach Erhalt in bar.

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