RECHT
Auch Kassen müssen Steuern zahlen
Krankenkassen müssen Steuern zahlen, wenn sie gegen einen Aufwendungsersatz private Zusatzversicherungen verkaufen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dieses Urteil könnte Signalwirkung haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer Grundsatzentscheidung mit dem steuerlichen Aspekt der Vermittlung privater Zusatzversicherungen durch gesetzliche Krankenkassen befasst. Die Richter entschieden, dass die Kassen – ungeachtet der Steuerbefreiung für Körperschaften des öffentlichen Rechts – mit der Vermittlung einen körperschaftsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art führen, wenn sie für die Vermittlung einen Aufwendungsersatz erhalten.
Gesetzliche Krankenkassen sind in erster Linie Sozialversicherungsträger. Sie können daher Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht selbst anbieten. Es ist ihnen lediglich erlaubt, den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen zu vermitteln (§ 194 Abs. 1a SGB V). Die Steuerbefreiung wegen „Ausübung von öffentlicher Gewalt“ durch einen so genannten Hoheitsbetrieb verwirft der BFH ausdrücklich. Denn die Krankenkasse stehe aufgrund der Vermittlung der Zusatzpolicen in einem potenziellen Wettbewerb zur Privatwirtschaft. Dieselbe Tätigkeit werde auch von privaten Unternehmen wahrgenommen. Die Vermittlung der Policen durch die Krankenkasse unterscheide sich nicht von der Tätigkeit gewerblicher Versicherungsmakler. Bliebe die Tätigkeit unbesteuert, könne es daher zu Wettbewerbsnachteilen privater Wettbewerber gegenüber der Krankenkasse kommen. Daher gelte die unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht für die Einnahmen aus der Vermittlung.
Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung. Sie verhilft im Steuerrecht dem Grundsatz Geltung, dass dort, wo die gesetzlichen Krankenkassen im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen, für sie dieselben Wettbewerbsbedingungen herrschen müssen wie für die private Konkurrenz. Die Krankenkassen unterliegen insoweit der Besteuerung. Die Steuerbefreiung als öffentlich rechtliche Krankenkasse gibt keinen Freibrief für die Tätigkeiten im Wettbewerb mit Privaten.
Die Entscheidung hat daher Auswirkungen und Signalwirkung für andere Bereiche des Wettbewerbs. Der BFH stellt konsequent sogar die Frage in den Raum, ob und inwieweit die Krankenkassen in ihrem Kerngeschäft von der Körperschaftsteuerpflicht zu befreien sind. Das Gericht lässt die Frage offen. Unabhängig davon gelten die tragenden Erwägungen des Gerichts aber für das Angebot der Wahltarife aufgrund von § 53 SGB V. Hier stehen die Krankenkassen im unmittelbaren Wettbewerb mit der PKV. Daher müssen auch dieselben steuerlichen Wettbewerbsbedingungen gelten: Die Erträge aus dem Angebot der Wahltarife müssen ebenfalls der Besteuerung unterworfen werden. Der BFH hat hierfür die maßgeblichen Gründe geliefert.
www.Bundeshinanzhof.de, Aktenzeichen I R 8/09