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PKV PUBLIK AUSGABE 4/2010

RECHT

Unnötige Labortests nicht bezahlen


Privatpatienten müssen medizinisch überflüssige Labor­untersuchungen nicht bezahlen. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.

Der Privatpatient litt schon seit längerem an Diabetes Typ II. Nach einem Arztwechsel nahm der neue Mediziner wiederum ausführliche Untersuchungen vor. So schickte er auch eine Blutprobe des Mannes an ein Labor, um den Diabetestyp feststellen beziehungsweise einen speziellen Typ ausschließen zu lassen.


Das Labor führte hierzu kostenintensive Gentests durch und stellte dem Patienten eine Rechnung über 5.367 Euro aus. Der Mann weigerte sich, die Rechnung zu begleichen und begründete dies damit, dass er keine neuerliche Statusuntersuchung gewollt habe. Der vorbehandelnde Arzt habe den Diabetestyp bereits eindeutig festgestellt – und dies sei auch seinem neuen Arzt bekannt gewesen.


In früherer Instanz war das Oberlandesgericht Nürnberg davon ausgegangen, dass schon die Überweisung durch den behandelnden Arzt zu einem Vergütungsanspruch des Laborarztes gegenüber dem Privatpatienten führe. Dem widersprachen nun die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) unter Hinweis darauf, dass nach den klaren Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nur medizinisch notwendige Behandlungen vergütet werden müssen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Gegenüber dem Patienten könne der Laborarzt daher einen Vergütungsanspruch nicht daraus ableiten, dass er „selbst dies regelmäßig nicht überprüfen kann und er insoweit auf den behandelnden Arzt vertraut“, heißt es in der Urteilsbegründung.


Der BGH stellte zunächst klar, dass der behandelnde Arzt „im Regelfall als Stellvertreter des Patienten“ tätig wird und daher auch eine Laboruntersuchung im Namen des Patienten in Auftrag gibt. Doch die so genannte Innenvollmacht, die der Patient dem Arzt hierfür stillschweigend erteilt, sei ihrem Zweck nach nicht unbegrenzt. Ihr Umfang richte sich danach, „welche Laboruntersuchungen für die medizinisch notwendige weitere Behandlung objektiv – nicht nach der subjektiven Meinung des behandelnden Arztes – benötigt werden“. Anderes gelte indes nur nach vorheriger Absprache und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten.


Ob es solche Absprachen gab oder ob die neue Status-Abklärung vielleicht doch medizinisch geboten war, soll nun wiederum das Oberlandesgericht in Nürnberg prüfen, an das der Bundesgerichtshof die Sache zurückverwiesen hat. Sollten sich die kostenintensiven Gentests als überflüssig erweisen, wird das Labor seine Forderungen wohl gegenüber dem beauftragenden Arzt geltend machen.


Ärzte sollten also bei Privatpatienten darauf achten, dass sie nur medizinisch notwendige Laboruntersuchungen in Auftrag geben. Andernfalls können sie in einen Haftungsstreit mit dem Labor geraten.


Urteil vom 14.1.2010,  Bundesgerichtshof, Aktenzeichen. III ZR 173/09

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