KRANKENVERSICHERUNG
Basistarif: Kompromiss über Vergütung
Private Krankenversicherer und Ärzteschaft haben sich über die Vergütungssätze im Basistarif verständigt. Diese liegen in der Nähe des Niveaus der gesetzlichen Kassen.
Auf der Leistungsseite ist der per Gesetz eingeführte Basistarif der PKV dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar. Und auch die Beitragshöhe nimmt Bezug auf die GKV: So darf den Basistarifversicherten nicht mehr als der jeweilige Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen berechnet werden. Folgerichtig ist nun eine Vereinbarung getroffen worden, die den Basistarif auch auf der Vergütungsseite in die Nähe des GKV-Niveaus rückt. Vor wenigen Wochen verständigte sich der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) darauf, für die Behandlung von Basistarifversicherten künftig folgende Vergütungsmultiplikatoren anzuwenden:
Mit Einführung des Basistarifs hatte der Gesetzgeber zunächst eine höhere Vergütung in der Spanne zwischen 1,38- und 1,8-fachem GOÄ-Satz ermöglicht. Diese für die Ärzte vermeintlich attraktivere Regelung hätte ohne die Verständigung mit der KBV fortgegolten. Die PKV begrüßt deshalb den der jetzt erzielten Einigung zu Grunde liegenden Weitblick der Ärzteschaft. Der Basistarif, so sagte es ein KBV-Sprecher gegenüber der Presse, sei der politisch motivierte Versuch, die PKV mittel- und langfristig zu schwächen. Diesen Angriff gelte es abzuwehren.
Durch die einschnürenden gesetzlichen Vorgaben mit Kontrahierungszwang, Beitragsdeckelung und Prämienreduzierung bei Bedürftigkeit kann der Basistarif von den privaten Krankenversicherungsunternehmen nicht kostendeckend kalkuliert werden. Die daraus resultierende Subventionslast geht laut Gesetz auf Kosten der Bestands-Versicherten in der PKV. Nicht zuletzt wegen dieses Eingriffs in bestehende Verträge hatten PKV-Versicherte und Unternehmen Verfassungsbeschwerde gegen die Gesundheitsreform eingelegt.
Die Karlsruher Richter hatten diese Beschwerde im Juni vergangenen Jahres zwar zurückgewiesen, dem Gesetzgeber dabei aber eine Beobachtungspflicht auferlegt: Dies soll gewährleisten, dass die Gesundheitsreform auch in Zukunft keine unzumutbaren Folgen für die Versicherten und die Versicherungsunternehmen hat. Die Richter haben mithin das Erosionspotential des Basistarifs durchaus erkannt, stellten aber fest, dass dieser bislang keine unverhältnismäßigen Belastungen mit sich bringt. Die Vereinbarung mit der Ärzteschaft über die Vergütung kann dazu beitragen, dass dies auch so bleibt. Zuletzt waren im Basistarif rund 12. 000 Menschen versichert.