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PKV PUBLIK AUSGABE 1/2010

TITEL

Kalt erwischt

Wer sich für Familie und Beruf entscheidet, muss oft in die gesetzliche Krankenversicherung zurück

Wenn Eltern nach Jahren der Kinderbetreuung auf Teilzeitbasis in den Beruf zurückkehren wollen, hält das Sozialgesetzbuch für manche böse Überraschungen bereit. Sie müssen gegen ihren Willen in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln.


Sandra Meyer* hat genau das getan, was die Familienpolitik der Bundesregierung erklärtermaßen fördern will: Sie hat ein Kind geboren, ist in den ersten drei Jahren nach der Geburt aus ihrem Beruf als Steuerberaterin ausgestiegen, um das Baby zu betreuen, und danach auf Teilzeitbasis wieder in den Job eingestiegen, um Familie und Beruf miteinander zu kombinieren. Doch aus Sicht der Sozialversicherung war das offenbar ein Fehler, der bestraft wird.


Als Folge der Elternzeit hat Sandra Meyer nämlich ihren Status als Privatversicherte verloren – gegen ihren Willen und ohne jede Vorwarnung, sogar rückwirkend. Mit üblen finanziellen Folgen, denn plötzlich ist sie wieder gesetzlich pflichtversichert und muss nun als Teilzeit-Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen höheren Beitrag zahlen als vorher während ihrer Vollzeit-Beschäftigung in der PKV.


Die Lohnbuchhaltung ihrer Firma hat erst mit einem Jahr Verspätung gemerkt, dass Sandra Meyer wegen der vorangegangenen Elternzeit den Anspruch verloren hat, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen, damit sie auch mit einem reduzierten Teilzeit-Einkommen in der PKV bleiben kann. Dies hat zur Folge, dass ihre Firma auch noch die GKV-Beiträge für ein Jahr nachzahlen muss, obwohl sie in dieser Zeit ja bereits für einen lückenlosen privaten Versicherungsschutz bezahlt hat.


Ihre drei Jahre Elternzeit hatte sie ab 2005 genommen, als es noch kein Elterngeld gab. „Als ich in der Elternzeit keinerlei eigenes Einkommen hatte, da durfte ich schön den PKV-Beitrag für mein Kind und mich selbst bezahlen. Und jetzt, wo ich ein Teilzeit-Einkommen habe und weiter privatversichert bleiben möchte, da will man mich plötzlich beschützen – und gegen meinen Willen in die gesetzliche Krankenkasse zwingen“, empört sich Sandra Meyer. „Das ist ja eine feine Solidarität.“ Das dazugehörige Kind interessiert die GKV übrigens nicht. Weil der Vater privatversichert ist, wird auch das Kind der PKV zugeordnet. Der Zwang zur GKV-Versicherung gilt nur für die Mutter, aber ihr Kind darf sie nicht mitbringen.


Die Regelung ist im Sozialgesetzbuch leicht zu übersehen

Die Tücke steckt im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). „Ich hätte den Antrag auf Befreiung stellen können, wenn ich direkt von meinem Vollzeitjob auf Teilzeit umgestiegen wäre. Und nur weil ich die Elternzeit genutzt habe, wird mir dieser Antrag jetzt verweigert“, klagt Sandra Meyer. „Das ist doch ungerecht und unlogisch. Das ist Irrsinn.“ Doch dieser Irrsinn ist Gesetz, genauer: § 8 SGB V, Absatz 1 und Absatz 4.


Der Paragraf enthält noch weitere Schikanen für Privatversicherte, die nach der Geburt das Recht auf Elternzeit nutzen. Sie können sich zwar auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie während der Elternzeit bis maximal 30 Wochenstunden Teilzeit arbeiten und dabei eigentlich unter die Einkommensgrenze rutschen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Aber nach Ablauf der Elternzeit gelten dann wieder andere, höchst komplizierte Regeln:

  • Wird keine Tätigkeit ausgeübt, besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Klartext: Wer nichts verdient, für den interessiert sich die GKV nicht.
  • Wer innerhalb eines Jahres eine Tätigkeit oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (zurzeit 49.950 Euro) aufnimmt, bei dem wird die Überschreitung der Entgeltgrenze rückwirkend auch für die Elternzeit angenommen. Dann besteht also weiterhin Versicherungsfreiheit (§ 8 Abs. 4 Satz 6 SGB V).
  • Wer aber während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt ist (und damit unterhalb der Einkommensgrenze verdient), und dann den Teilzeitjob nach Ablauf der Elternzeit fortsetzt, fällt unter die Versicherungspflicht in der GKV. Denn die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Elternteilzeit endet mit Ablauf dieser Elternzeit.
  • Dann besteht auch keine Möglichkeit, sich anschließend gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Nach dieser Vorschrift wird befreit, wessen Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der üblichen Wochenarbeitszeit herabgesetzt wird, sofern er unmittelbar vorher seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist. Eine solche Befreiung kommt aber bei den Opfern der Elternzeit-Lücke schon deshalb nicht in Frage, weil sie die genannte Fünf-Jahres-Regel nicht erfüllen. Denn während der Elternzeit beruhte ihre Versicherungsfreiheit ja nicht auf dem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sondern nur auf der Befreiung wegen der Elternzeit – eine folgenschwere gesetzliche Spitzfindigkeit.
  • Und selbst wenn sie nach der Elternzeit zunächst eine (Vollzeit-)Tätigkeit oberhalb der Einkommensgrenze aufnehmen und kurze Zeit später ihre Arbeitszeit auf maximal 50 Prozent verringern, werden sie nicht mehr von der Versicherungspflicht befreit. Denn es bleibt auch in diesem Fall dabei, dass sie nicht die letzten fünf Jahre wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze lückenlos versicherungsfrei waren – weil die Elternzeit als Unterbrechung wirkt.


Dieses Kleingedruckte in § 8 SGB V versteht ein normaler Mensch – wenn überhaupt – erst nach mehrmaligem Lesen. Und welcher normale Mensch liest, während er ein Kind erwartet, die komplizerten Regelungen im SGB V? Sandra Meyer ahnte bei ihren Familien- und Berufsplänen jedenfalls nichts von diesen Schikanen. „Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich mein Kind wohl erst später bekommen, denn mir fehlten damals nur zwei Jahre zur Erfüllung der 5-Jahres-Regel.“


Die Potsdamer Steuerberaterin ist bei weitem kein Einzelfall. Genau dasselbe passierte der Hamburger Redakteurin Karin Hausmann*. Sie ist seit 14 Jahren privatversichert, auch während der Elternzeit, und arbeitet seit kurzem wieder: Teilzeit 60 Prozent, um ihr Kind ausreichend betreuen zu können. „Dann hört man plötzlich, man dürfe nicht länger in der PKV sein. Trotz meines geringeren Einkommens soll ich mehr für die Krankenversicherung zahlen, und das bei schlechteren Leistungen. Das ist doch absurd“, empört sich Karin Hausmann.


Absurd: Wer bei Teilzeit mehr als 50 Prozent arbeitet, muss ins gesetzliche System wechseln

Eine teure Überraschung: Die gesetzliche Krankenkasse kostet sie rund 20 Euro monatlich mehr als die PKV. „Um die gewohnten Versicherungsleistungen einigermaßen halten zu können, habe ich eine Zusatzversicherung für Zahnersatz und Krankenhaus abgeschlossen.“ Außerdem eine Anwartschaftversicherung, um die in 14 Jahren aus ihren Beiträgen gebildeten PKV-Alterungsrückstellungen nicht zu verlieren; und damit sie in Zukunft, wenn sie wieder voll verdient, zu ihren bisherigen, günstigen Tarifbedingungen zurück in die PKV kann. In Summe zahlt sie nun jeden Monat rund 120 Euro mehr – bei etwa gleichem Versicherungsschutz wie früher. „Ich fühle mich echt diskriminiert“, sagte Karin Hausmann. „Und das wird mir angetan, weil mir die Kinder­erziehung so wichtig ist, dass ich mich für Elternzeit und Teilzeit entschieden habe. Aber mein Kind ist der GKV sowieso egal. Denn weil mein Mann privatversichert ist, ist das auch fürs Kind vorgeschrieben.“


Sie findet es zudem willkürlich, dass ein Verbleib in der Privatversicherung allenfalls bis 50 Prozent Teilzeitarbeit erlaubt wird. Bei 60 Prozent Teilzeit greift ausnahmslos die Pflicht zur Sozialversicherung. „Wieso soll jemand bei höherem Einkommen sozial bedürftiger sein als bei niedrigerem Einkommen?“ fragt sich die Redakteurin – und gibt sich die Antwort selbst. „Die wollen doch nur an mein Geld.“ Sie weiß von zwei Kolleginnen zu berichten, die dasselbe Problem hatten. In der Tat betrifft diese Diskriminierung vor allem Frauen, wie auch ein Blick in mehrere Internet-Foren zeigt, in denen Betroffene um Rat fragen und ihrem Ärger Luft machen (siehe Kasten).


Betroffen sind aber durchaus nicht nur Frauen. Der Berliner Journalist Thomas Spengler* ist für drei Vätermonate ausgestiegen und hat dabei einen Tag pro Woche in Teilzeit Kontakt zu seiner Zeitungsredaktion gehalten. Später bekam er plötzlich Post von der AOK, glaubte an einen Irrtum und erfuhr von seinem Arbeitgeber, er sei inzwischen Pflichtmitglied in der GKV. „Da war ich plötzlich doppelt versichert, musste dann die PKV aufgeben.“ Frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist hätte er wieder in die PKV zurückgehen dürfen. Er hat sich dann dagegen entschieden, denn zwischenzeitlich war noch ein zweites Kind angekommen – dadurch wurde die GKV für ihn wegen der Beitragsfreiheit der Kinder finanziell attraktiv. Dennoch findet Thomas Spengler die Regelung des SGB V höchst fragwürdig. „Ich wurde nicht einmal dazu angehört, bekam keinerlei Mitteilung und hatte plötzlich eine AOK-Karte in der Hand. Das ist schon bizarr.“


Dabei wurde die Elternzeit als große Errungenschaft moderner Sozialpolitik gefeiert. Verbunden mit einem Elterngeld, dessen Höhe sich am vorherigen Einkommen orientiert, soll sie gezielt Anreize auch für beruflich engagierte Eltern geben, Kinder zu bekommen und diese mit einer Auszeit selbst zu betreuen, dann aber in den Beruf zurückkehren zu können. Auf die von § 8 SGB V betroffenen Privatversicherten wirkt das Ganze allerdings eher wie Piraterie per Gesetz. Sie fühlen sich wie von der GKV gekaperte Beitragszahler. Denn sie stehen nach Ablauf der Elternzeit vor der Entscheidung, entweder Vollzeit zu arbeiten oder gar keiner Beschäftigung nachzugehen, wenn Sie nicht der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen wollen.


Wer nach der Elternzeit nicht mehr arbeitet, kann in der PKV bleiben

Das geltende Recht verursacht nicht zu rechtfertigende Brüche im Versicherungsverlauf. Dabei hat der Gesetzgeber mit der genannten Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 6 SGB V eigentlich klar zu erkennen gegeben, dass der Wiedereinstieg in die Arbeitswelt für Eltern auch hinsichtlich der Versicherungspflicht erleichtert werden soll. Deshalb sollte der Gesetzgeber möglichst rasch diese vielbeklagte „Eltern-Lücke“ schließen, damit ein erleichterter Wiedereinstieg in den Beruf auch für jene gilt, die nach der Elternzeit (zunächst) Teilzeit arbeiten. Ihnen sollte die politisch allseits erwünschte Elternschaft nicht länger damit „gedankt“ werden, dass sie gegen ihren Willen die gewohnte Privatversicherung einbüßen.


* Namen von der Redaktion geändert

"Es ist wirklich eine blöde Lücke"

Die komplizierten Regelungen des SGB V beschäftigen auch mehrere Diskussions- und Ratgeber-Foren im Internet, zum Beispiel bei www.brigitte.de. Hier ein paar Zitate aus diesen Online-Diskussionen:


„Eigentlich müssten die doch alle froh sein, wenn ich nebst Kind privat versichert bin - so zahle ich mehr Beiträge und falle niemandem zur Last – *haarerauf*“


„Warum kann man diese Lücke nicht mal schließen? Es gibt bestimmt viele Frauen, die freiwillig in der PKV bleiben würden bei Teilzeit, bis sie wieder voll arbeiten.“


„Es ist wirklich eine blöde Lücke!!!“


„Nach den neuen Regelungen muss man 3 Jahre über der Entgeltgrenze liegen, d.h. nach der Teilzeit-Zeit 3 Jahre voll verdienen, dann zurückwechseln. Wie bescheuert ist das denn bitte???“ Es folgt ein Fluch auf die deutsche Bürokratie.


„Das Schönste ist ja: während der Elternzeit bin ich auch unter der Entgeltgrenze, aber da hat keiner was dagegen, dass ich schön meinen kompletten KV-Betrag selbst zahle... NERV.“

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