GESUNDHEITSPOLITIK
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen auf Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung Kassenbeiträge bezahlen - auch dann, wenn sie das Kapital per Einmalzahlung erhalten. Das geht aus einem Urteil hervor, das das Bundessozialgericht (BSG) Ende des vergangenen Monats gefällt hat. Lässt sich der Versicherte mit einer Einmalzahlung abfinden, darf die Kasse demnach über Jahre Beiträge auf errechnete monatliche Rentenzahlungen erheben. Das Urteil gilt analog für die Pflegeversicherung.
Im konkreten Fall hatte ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Rentner gegen seine Allgemeine Ortskrankenkasse geklagt. Der Mann hatte Anfang der neunziger Jahre einen privaten Versicherungsvertrag abgeschlossen, der ihm ab 2007 eine jährliche lebenslange Rente von 767 Euro zusicherte. Alternativ ermöglichte es der Vertrag, statt der Rente eine einmalige Kapitalzahlung zu wählen. Von dieser Regelung machte der Rentner Gebrauch und ließ sich 16.622,55 Euro überweisen. Wie vorgeschrieben, meldete er der Krankenkasse neben seinen anderen Einkünften auch diese Auszahlung.
Die Kasse zog für die Bemessung seiner Versicherungsbeiträge dann nicht nur die gesetzliche monatliche Rente des Mannes heran. Sie behandelte auch die Kapitalzahlung so, als bekäme der Mann sie in monatlichen Raten als Rente überwiesen und erhebt seither darauf Beiträge von aktuell rund 20 Euro pro Monat. Berechnungsgrundlage sind der aktuelle einheitliche Beitragssatz der GKV sowie der ausgezahlte Einmalbetrag verteilt auf 120 Monate, also zehn Jahre Bezugszeit.
Gegen diese unterstellte Ratenzahlung richtete sich die Klage des Rentners vor dem BSG: Er verglich die Leistung aus der Versicherung mit einem Sparvertrag, dessen Einmal-Auszahlungsbetrag auch nicht beitragspflichtig sei. Dieser Argumentation schlossen sich die Richter nicht an: Das Vorgehen der Kasse verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Differenziert behandelt werden in der GKV aber nicht nur Sparverträge und Privatrenten: Gravierend ist auch der Unterschied zwischen freiwillig und Pflichtversicherten. Während letztere Kassenbeiträge lediglich auf ihre Erwerbseinkommen und Renten bezahlen, müssen freiwillige Kassenmitglieder Beiträge auf alle Einkunftsarten entrichten, also etwa auch auf Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Abfindungen sowie Zinsen aus Spareinlagen (vgl. PKV Publik 8/2009). Für freiwillig GKV-Versicherte mit solchen Einkünften ist eine private Krankenversicherung, die ihre Beiträge einkommensunabhängig erhebt, also zusätzlich interessant.
Az. B 12 KR 28/08 R