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Pflicht zur Versicherung

Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland eine allgemeine Pflicht zur Versicherung. Seitdem muss grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in Deutschland ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für sich und die von ihr gesetzlich vertretenen Personen eine private Krankenvollversicherung abschließen.

 

Das bedeutet, dass sich alle dem PKV-System zugehörigen Personen, die nicht krankenversichert sind, bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung versichern müssen.

 

Zu dieser Vorschrift gibt es folgende Ausnahmen

Diese Pflicht nach § 193 Abs. 3 VVG besteht allerdings nicht für Personen, die

  • Anspruch auf freie Heilfürsorge, Beihilfe oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung,
  • Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
  • Empfänger von Sozialhilfeleistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel SGB XII sind.


Umfang des Versicherungsschutzes

Um der Pflicht zur Versicherung zu genügen, muss der Versicherungsschutz Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen. Der kalenderjährliche Selbstbehalt darf einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz müssen nicht versichert werden. Für Beihilfeberechtigte reduziert sich der maximale Selbstbehalt entsprechend dem versicherten Prozentsatz.

Bestandsschutz

Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Vertrag genügt aus Gründen des Bestandsschutzes unabhängig davon, wie der Versicherungsschutz ausgestaltet ist, den Anforderungen der Pflicht zur Versicherung. Das bedeutet, dass die Pflicht zur Versicherung zum Beispiel auch durch eine stationäre Krankheitskostenversicherung erfüllt wird, sofern der Versicherungsvertrag vor dem 1. April 2007 abgeschlossen wurde.

Beispiel: Ein Versicherungsnehmer hat seit 1980 eine Versicherung, die ausschließlich Erstattung für stationäre Krankheitskosten leistet. Obgleich er gegen ambulante Krankheitskosten nicht versichert ist, ist die Pflicht zur Versicherung erfüllt, da der Vertrag vor dem 1. April 2007 abgeschlossen wurde.

 

Prämienzuschlag bei Nichterfüllung

Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten (§ 193 Abs. 4 VVG). Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags.

 

Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war.

 

Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die  Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.

Beitragsverzug

Ist der Versicherungsnehmer mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand und begleicht er seinen Rückstand trotz Mahnung des Versicherers nicht, ruhen die Leistungen des Versicherers. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind (§ 193 Abs. 6 VVG). Dies entspricht der Regelung nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz.

 

Die versicherte Person hat demzufolge (mit Ausnahme von Schwangerschaft und Geburt) nur Anspruch auf die Erstattung von Kosten für die Behandlung akuter Erkrankungen oder von Schmerzzuständen.
Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts wird. Die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger zu bescheinigen und dem Versicherer nachzuweisen.

Säumniszuschlag und Umstellung auf Basistarif

Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstands einen Säumniszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung auf den Basistarif umgestellt, wobei die Leistungen auch weiterhin ruhen. Die säumigen Beiträge sind auch nach der Umstellung zu zahlen.

Kündigung des Versicherungsschutzes

Eine Versicherung, die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, kann vom Versicherungsnehmer nur gekündigt werden, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person nahtlos Versicherungsschutz bei einem anderem Versicherer genießt (§ 205 Abs. 6 VVG).

 

Der Versicherer darf eine Versicherung, die eine Pflicht zur Versicherung erfüllt, nicht kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Die Kündigung durch den Versicherer ist des Weiteren – wie auch bereits bisher – ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Beitragszuschuss besteht, kann der Versicherer in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). In diesem Fall muss sich der Antragsteller an ein anderes Versicherungsunternehmen wenden.

Weitere Neuerungen zum 01. Januar 2009

 

Basistarif

Portabilität von Alterungsrückstellungen

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