Sehr geehrte Damen und Herren,
in diesen Tagen erhalten zahlreiche Beamte, Pensionäre und deren Angehörige Post von ihren aktuellen bzw. ehemaligen Dienstherren. Darin wird unter anderem auf eine Öffnung der privaten Krankenversicherung (PKV) für bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige hingewiesen.
Da das Anschreiben sehr technisch und schwer verständlich formuliert ist, möchten wir Ihnen den rechtlichen Rahmen der Regelung kurz erläutern. Dabei ist vorwegzunehmen, dass Sie höchstwahrscheinlich gar nicht davon betroffen sind, weil die betreffende gesetzliche Regelung (§ 5 Abs.1 Nr.13 SGB V) nur einen sehr kleinen Personenkreis betrifft.
Hintergrund ist die seit 2009 geltende Allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Seither gilt formal als nichtversichert, wer sein Krankheitskostenrisiko ausschließlich über die Leistungen der Beihilfe absichert. Auf die allermeisten Angehörigen oder Hinterbliebenen von Beamten trifft dies allerdings nicht zu, da sie entweder:
um eine Vollversicherung handelt)
oder
oder
Sehr wahrscheinlich verfügen Sie über eine der genannten, im Sinne des Gesetzes vollwertigen Absicherungen. Damit erfüllen Sie die gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung und können das oben erwähnte Rundschreiben ignorieren. Anders verhält es sich nur bei jenen Angehörigen und Hinterbliebenen von Beamten, die
und
Nur wenn alle diese drei Kriterien zusammen auf Sie zutreffen, kommt die erweiterte Öffnungsaktion für Beamte für Sie in Frage, um damit einen im Sinne des Gesetzes vollwertigen Versicherungsschutz herzustellen. Nähere Informationen zur Öffnungsaktion können Sie der unten genannten Broschüre entnehmen. Bitte wenden Sie sich bei Interesse an eines der darin aufgeführten Unternehmen.