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Vergütung

Die Vergütung für den Basistarif kann im Einvernehmen mit den Beihilfeträgern in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geregelt werden (§ 75 Abs. 3b SGB V). Kommt es im Rahmen der Verhandlungen zu keiner Einigung, kann eine Schiedsstelle angerufen werden (§ 75 Abs. 3c SGB V).

Gesetzliche Regelung

Inzwischen hat sich der Verband der privaten Krankenversicherung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Vergütung im Basistarif geeinigt. Demnach sind seit dem 1. April 2010 folgende Vergütungsmultiplikatoren anzuwenden:

  • für Laborleistungen nach Abschnitt M und Nr. 437 der Gebührenordnung für Ärzte der 0,9-fache Satz der GOÄ,
  • für technische Leistungen nach Abschnitt A (Gebühren in besonderen Fällen), E (physikalisch-medizinische Leistungen, zum Beispiel Massagen), O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomografie und Strahlentherapie) der 1,0-fache Satz der GOÄ und
  • für alle übrigen ärztlichen Leistungen der 1,2-fache Satz der GOÄ.
  • Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind von dieser Einigung nicht betroffen. Hier gilt nach gesetzlicher Vorgabe den 2,0-fache Satz.


Der Versicherungsschutz im Basistarif umfasst nur die Behandlung bei kassenärztlich bzw. kassenzahnärztlich zugelassenen Ärzten.

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