Die Vergütung für den Basistarif kann im Einvernehmen mit den Beihilfeträgern in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geregelt werden (§ 75 Abs. 3b SGB V). Kommt es im Rahmen der Verhandlungen zu keiner Einigung, kann eine Schiedsstelle angerufen werden (§ 75 Abs. 3c SGB V).
Inzwischen hat sich der Verband der privaten Krankenversicherung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Vergütung im Basistarif geeinigt. Demnach sind seit dem 1. April 2010 folgende Vergütungsmultiplikatoren anzuwenden:
Der Versicherungsschutz im Basistarif umfasst nur die Behandlung bei kassenärztlich bzw. kassenzahnärztlich zugelassenen Ärzten.