Der Basistarif bietet Versicherungsschutz, der in Art, Umfang und Höhe mit dem in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist (§ 12 Abs. 1a VAG). Künftige Leistungsausschlüsse und -reduktionen in der gesetzlichen Krankenversicherung werden daher auch im Basistarif entsprechend übernommen. Die genaue Ausgestaltung des Versicherungsschutzes wird vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. als gesetzlich damit Beliehener festgelegt, wobei die Fachaufsicht das Bundesministerium der Finanzen ausübt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der PKV-Verband im Internet veröffentlicht.
Den Versicherten im Basistarif steht die Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten frei, die zur vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen sind.
Für den Basistarif gilt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung verpflichtet sind, die ärztliche Versorgung im Umfang der im Basistarif versicherten Leistungen sicher zu stellen (§ 75 Abs. 3a SGB V). Dies gilt auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten (§ 72 Abs. 1 SGB V).
Der Basistarif muss von den Versicherungsunternehmen mit vier Selbstbehaltstufen (300, 600, 900 und 1.200 Euro) angeboten werden (§ 12 Abs. 1a VAG). Der Versicherungsnehmer ist an die Wahl drei Jahre gebunden. Wünscht er eine Änderung der Selbstbehaltstufe, muss er dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bindungsfrist von drei Jahren verlangen. Im beihilfekonformen Basistarif werden die Selbstbehaltstufen entsprechend dem versicherten Prozentsatz festgesetzt.
Beispiel: Ein zu 50 Prozent Beihilfeberechtigter kann im Basistarif zwischen Selbstbehaltstufen von 150, 300, 450 und 600 Euro wählen.