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Kontrahierungszwang, Gesundheitsprüfung und Risikozuschläge

Kontrahierungszwang

Die Versicherungsunternehmen dürfen den Antrag eines Versicherungsberechtigten auf Versicherung im Basistarif grundsätzlich nicht ablehnen. Der Antrag darf allerdings dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den  Versicherungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist (§ 193 Abs. 5 Satz 5 VVG). In diesem Fall muss sich der Antragsteller an ein anderes Versicherungsunternehmen wenden.

Wechselt der Versicherungsnehmer in den Basistarif eines anderen Versicherungsunternehmens, muss dieses den Antrag bereits dann annehmen, wenn die Kündigung des Versicherungsvertrags beim alten Versicherer erst zum Ende des Versicherungsjahres bzw. zum Ende der vereinbarten Mindestversicherungsdauer wirksam wird.

Gesundheitsprüfung

Bestehen Vorerkrankungen, dürfen gleichwohl Risikozuschläge nicht erhoben und Leistungsausschlüsse nicht vereinbart werden. Eine Gesundheitsprüfung muss trotzdem durchgeführt werden: Weil es den Unternehmen der PKV nicht erlaubt ist, Risikozuschläge zu erheben oder Leistungsausschlüsse zu vereinbaren, reichen die Beiträge eines Versicherten mit Vorerkrankungen kalkulatorisch nicht aus, um dessen Krankheitskostenrisiko zu decken. Weitere Beitragsunterdeckungen ergeben sich durch die Limitierung des Beitrags auf den Höchstbeitrag (s. unten) in der GKV im Basistarif. Die dadurch fehlenden Beitragsteile werden in einem gesetzlich vorgeschriebenen (§ 12g VAG) Risikoausgleich ausgeglichen:

Risikoausgleich

Mehraufwendungen, die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu verteilen. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der Begrenzung des Beitrags auf den Höchstbeitrag in der GKV sowie aufgrund der Beitragsreduzierung wegen Hilfebedürftigkeit entstehen, sind auf alle Privatversicherten durch einen Beitragszuschlag gleichmäßig zu verteilen. Um dieses Ausgleichsystem durchführen zu können, ist eine Prüfung des Gesundheitszustands erforderlich und gesetzlich ausdrücklich zulässig (§ 203 Abs. 1 Satz 3 VVG). Ergibt die Gesundheitsprüfung, dass ein erhöhtes Risiko besteht, kalkuliert der Versicherer einen fiktiven Risikozuschlag, der jedoch lediglich zur Durchführung des Ausgleichsystems verwendet wird. Wechselt der Versicherte allerdings später in einen anderen Tarif als den  Basistarif, wird  der fiktive Risikozuschlag als regulärer Risikozuschlag auf den gesamten Beitrag erhoben.

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