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Höchstbeitrag

Beitragsbegrenzung

Der Beitrag ist abhängig von Alter und Geschlecht des Versicherten. Unabhängig davon wird er ab einer bestimmten Höhe gekappt. Der pro versicherte Person zu zahlende Höchstbeitrag entspricht dem jeweils gültigen Höchstbeitrag in der GKV (2010: 590,03 Euro). Er wird anhand des durch die Bundesregierung festgelegten, allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze berechnet (§ 12 Abs. 1c VAG).

Ab welchem Alter der Höchstbeitrag erreicht wird, ist unter anderem abhängig von Zahl und Versichertenstruktur der Versicherten im Basistarif. Die durch das Verbot von Risikozuschlägen entstehende Finanzlücke ist auf alle im Basistarif Versicherten durch Prämienzuschläge zu verteilen. Das bedeutet: Je mehr Personen mit Vorerkrankungen sich im Basistarif versichern, desto schneller wird der Höchstbeitrag erreicht.

Hilfebedürftigkeit

Wenn durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit entsteht, reduziert sich der zu zahlende Beitrag um die Hälfte (§ 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 VAG). Entsteht auch durch die Zahlung des reduzierten Beitrags Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich der nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialamt) im erforderlichen Umfang am Beitrag, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.

Beispiel: Ein Versicherter im Basistarif hat den Höchstbeitrag in Höhe von 581,25 Euro zu leisten. Die Zahlung ruft bei ihm Hilfebedürftigkeit hervor, weshalb der Beitrag auf die Hälfte (290,63 Euro) reduziert wird. Von dem reduzierten Beitrag ist es ihm möglich, 180 Euro selbst zu tragen. Darüber hinaus gehende Zahlungen würden bei ihm jedoch Hilfebedürftigkeit verursachen. Der zuständige Träger zahlt ihm in diesem Fall einen Zuschuss von 110,63 Euro.

Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit, wird der Beitrag auf die Hälfte des Höchstbeitrags (2010: 295,02 Euro) reduziert. Der Versicherte erhält in diesem Fall vom zuständigen Träger einen Betrag als Zuschuss, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist (2010: 126,05 Euro). Die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist dem privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzulegen.

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Höchstbeitrag im Basistarif

Höchstbeitrag im Basistarif ab dem 01.01.2012:

592,88 Euro (zuzüglich Kosten für die Pflegepflichtversicherung)