Seit Einführung des Basistarifs im Januar 2009 gehen Sozialämter und Jobcenter in Deutschland zunehmend dazu über, Hilfebedürftige mit privatem Krankenversicherungsschutz gegen deren Willen aus einem preiswerteren und besseren PKV-Tarif in den teureren Basistarif zu zwingen. Die Ämter nutzen dabei ein vom Gesetzgeber bewusst geschaffenes Schlupfloch, um bei Hilfebedürftigen im Basistarif einen Großteil der Kosten für die Krankenversicherung auf die PKV abzuwälzen.
Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung müssen den Beitrag zum neuen Basistarif (etwa 581 Euro) für Hilfebedürftige um die Hälfte reduzieren. Für Hilfebedürftige werden daher 291 Euro für den Basistarif berechnet. Die Ämter zahlen darüber hinaus aber nur noch maximal den Beitrag als Zuschuss, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen ist (2010: 126,05 Euro); den übrigen Beitrag – also die Differenz zu 291 Euro – muss der Versicherte selbst zahlen. Es bleiben somit rund 165 Euro, die der Versicherte aus der an sich zur Deckung seines sächlichen Existenzminimums bestimmten Regelleistung selbst tragen muss.
Das führt zu der paradoxen Situation, dass Hilfebedürftige aus ihrem preiswerteren und häufig auch umfassenderen Versicherungsschutz gedrängt werden, damit Sozialämter oder Jobcenter ihren Zuschuss zur Krankenversicherung minimieren können. Gleichzeitig lassen sie die Ärmsten der Armen auf rund 165 Euro Beitragslast sitzen. In der Folge häufen die Betroffenen bei ihrem Unternehmen jeden Monat Schulden in Höhe dieser Deckungslücke an.
Ein rechtlich strittiges Vorgehen. Nachdem bereits 2009 das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Verfahren den Sozialleistungsträger zum Schließen der Lücke verpflichtet hatte, kam unlängst das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu einem ähnlichen Beschluss. Diese Beschlüsse gelten allerdings nur für die betroffenen Kläger und haben keine allgemein verbindliche Wirkung.
Aus Sicht der PKV ist daher dringend eine Änderung der sozialpolitischen Rechtslage geboten. Die soziale Absicherung des Existenzminimums von Hilfebedürftigen ist ureigenste Aufgabe des Sozialstaates, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren ist.
Ganz in diesem Sinne führt auch die Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV), Lilo Blunck (SPD-Bundestagsabgeordnete von 1981 bis 1998) in einem Interview für die neue Ausgabe von PKV Publik an: "Insgesamt ist die Gesundheitsreform eine völlige Fehlkonstruktion. Dadurch wird der gute sozialpolitische Grundsatz ausgehebelt, dass alle sozialen Leistungen über Steuern von allen finanziert werden müssen."