Im Juni 2009 hat das Bundesverfassungsgericht zur PKV-Verfassungsbeschwerde gegen den Basistarif und weitere Regelungen der Gesundheitsreform entscheiden. Weiterlesen
Seit dem 1. Januar 2009 bietet die private Krankenversicherung den gesetzlich vorgeschriebenen Basistarif an.
Der Basistarif unterscheidet sich sehr deutlich von den anderen Produkten der privaten Krankenversicherung:
1. Der Basistarif ist ein gesetzlich definiertes Produkt, das nach Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) vergleichbar sein muss. Der für die PKV typische höherwertige Versicherungsschutz besteht im Basistarif nicht.
2. Durch einschnürende gesetzliche Vorgaben ist der Basistarif zudem nicht kostendeckend. Die verbleibende Deckungslücke geht laut Gesetz auf Kosten der Bestandsversicherten in der PKV.
3. Die Leistungen im Basistarif unterscheiden sich beträchtlich von den echten PKV-Tarifen. Der Basistarif muss den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nachbilden. Während die PKV-Versicherten dauerhaft ein vertraglich garantiertes Schutzpaket erhalten, muss der Basistarif immer den Vorgaben für die gesetzlichen Krankenkassen folgen. Werden dort Leistungen gekürzt, dann gilt das in Zukunft auch für den Basistarif.
4. Anders als in der GKV ist die Höhe des Beitrages in der PKV nicht abhängig vom Einkommen, sondern vom Umfang der versicherten Leistungen, vom Eintrittsalter und vom Geschlecht. Das gilt auch für den Basistarif. So genannte Vorerkrankungen bei Versicherungsbeginn spielen im Basistarif jedoch keine Rolle: Individuelle Risikozuschläge werden – anders als sonst in der PKV – nicht erhoben. Das Gesetz gibt als maximale Beitragshöhe den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV vor (2011 rund 575 Euro/Monat). Mehr muss ein Versicherter im Basistarif nicht bezahlen – bis zu dieser Höhe zahlt er aber auch dann, wenn sein Einkommen zum Beispiel als Rentner sinkt.
5. Im Unterschied zur GKV wird im Basistarif für jede versicherte Person ein eigener Beitrag erhoben. Ein Ehepaar zahlt also stets zwei Beiträge (jeweils begrenzt auf den Höchstbeitrag). Auch für Kinder und Jugendliche sind gesonderte Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von rund 275 Euro zu zahlen. In der GKV dagegen sind Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen stets beitragsfrei mitversichert.
6. Bei allen vom Gesetzgeber erzwungenen Parallelen zwischen GKV-Niveau und PKV-Basistarif gibt es erhebliche Unterschiede mit großen Auswirkungen auf die Beitragshöhe:
Diese Punkte führen im Zusammenwirken zu dem hohen Beitragsniveau im Basistarif. Die PKV hat frühzeitig vor dieser Entwicklung gewarnt, der Gesetzgeber hat es dennoch anders beschlossen.
Die PKV hat stets betont, dass es sich bei diesen Vorgaben beim Basistarif nicht um ein "Privatversicherungs-Schnäppchen" handeln kann. Der Basistarif ist mit so vielen gesetzlichen Vorgaben versehen, dass die allermeisten Versicherten den Höchstbeitrag von rund 575 Euro monatlich zahlen müssen.
Mit diesen Vorgaben bedeutet der Basistarif eine Versicherung nach dem Modell der GKV unter dem Dach der PKV. Es ist kein echtes Produkt der PKV.
Höchstbeitrag im Basistarif ab dem 01.01.2012:
592,88 Euro (zuzüglich Kosten für die Pflegepflichtversicherung)
Ein Vergleich der Leistungen von Basistarif, PKV-Normaltarifen und gesetzlicher Kranken- versicherung. Mehr (PDF)